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und der Notare bei Dienstreisen in Gesetzen, Verordnungen, Regulativen und sonst im
Verwaltungswege getroffenen Bestimmungen einer Revision unterziehen und ergänzen zu
lassen und verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
Wohnsibe
— —
— — —
S
—
—
VII.
VIII.
An Tagegeldern (Diäten) erhalten für jeden Tag der dienstlichen Abwesenheit vom
der Präsident der ganeorcgieruug und des Consistoriums, sowie der Be-
vollmächtigte zum Bunderat
. die stimmführenden Migleder der Landedregierung und des Consisioriums,
sowie der Landgerichtspräsident
. die Hülforeferenten der bunetrtgiemn und des Consistoriums, der “*êv“
. 8 M
rath und der Landgerichtsdirektor
. der Staatsanwalt, die Landrichter, die Auitsrichier, die Geucchttesselee die
Ablösungs= und die Expropriations-Commissarien, der Landbaumeister und
Straßenbauinspektor, die juristisch vorgebildeten Secretäre der Oberbehörden
und des Landrathsamtes, Notare, Referendare, lebtere insoweit sie zu auftrags-
mäßiger Vollziehung richterlicher Geschäfte außerhalb des Gerichtssitze thätig
sind, der Seminardirektor, der Landeoschulinspektor, die Mitglieder des geist.
lichen Inspektionsamtes Burgk, die akademisch vorgebildeten Seminarlehrer,
die Physiker, Gerichtsärzte und an offentlichen Krankenanstalten vom Staate
angestellten approbirten Aerzte, der Fabrikeniuspektor, der gssentekkattkeiish
ie Stencrobercontroleure, die Vorstände der Stenerämter und die nach 8.
des Gerichtoverfassungögesetes als Ausschußbeisiher zu runemenken Beanten
. die Referendare, die Vorstände des Katasterburcaus und des Rechunge,
bureaus, der Landesgeometer, der Landesthierarzt, der Landeskassirer, die ju-
rislisch vorgebildeten Gerichtsschreiber und Amtsanwälte, die juristisch nicht
vorgebildeten Serretäre der Oberbehörden und des Landrathöamies, die nur
seminaristisch oder technisch vorgebildeten Seminarlehrer, die Gerichtswundärzte
5 M
. die nicht juristisch gebildeten Gerichtsschreiber, Amtsanwälte, Hnpothetenbuch.
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führer, der Laudrentenbankkontroleur, die Expedienten und Registratoren der
Verwaltungsbehörden und der Staalsanwaltschat, die Steneramtaassistenten,
Vezirkestenereinnehmer, Sporteleinnehmer, die Cassirer der Landrentenbank
und des Landkrankenhauses, die Calculatoren, Giuschähungefommissarten der
Obergensd'armes (Gensd'armeriewachtmeister) 4 M.
Gerichtsschreibergehülsen, Kanzlisten, Kopisten, Steuerauffcher. 3 M.
die Gentd'armes, Kanzlei., Burcau= und Gerichtediener, Gesanrgen warter
und die Hülfsbeamten dieser ligorie It. 2 M.
Verrichtet ein Beamter dienstliche Gee#e zwar außerhalb des Vurcaus oder son-
stigen Geschäftslokals, aber innerhalb der Flur seines Wohnortes oder doch nur in einer
Entsernung von weniger als 2 Kilometern von diesem, so werden ihm weder Tagegelder
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