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zuvor von der Kanzel erfolgten Aidin iin sonmtähülchen Hauptgottesdienste mittelft
Handgelöbnisses an Eidesstatt darauf verpflich aß ihr Amt gemäß dem Worte
Gottes und dem Bekenntnisse der rnjhlahet, da W Kandegricce nach den bestehenden
Vorschristen zum Besten der Kirchgemeinde treulich und gewissenhaft. führen wollen.
28.
K Der Kirchgemeindevorstand hat — unbeschadet des bezüglichen Oberaussichts- und
tW—W Verfügungerecht Unseres Consistoriums, savie vorbehaltlich der ainea estiun.
nbes. ungen im
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gegenwärtigen Gesetzes folgende Obliegenheiten und Befugnis
1. Veschlußfassung über Errichtung, Abänderung oder Aushebung Toe- Kirchge-
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meindestatuten, sowie über
Veräußerung, Verpfändung und verzichtweise Aufgabe von unbeweglichen Gütern,
Gerechtsamen, nutzbaren Rechten, Kapitalien, Forderungen und beweglichen
Gegenständen, welche der Kirchgemeinde als eigenthümlicher Erwerb zustehen,
Veräußerung, Verpfändung und verzichtweise Aufgabe von unbeweglichen Gütern,
Gerechtsamen, nutzbaren Rechten, beweglichen Eigenthumsgegenständen, Gopitalien
und Forderungen der Kirche bezw. des örtlichen Kirchvermögens; ;
die Vertretung des örtlichen Kirchenvermögens (Rirchlehns) in seiner Totalitst
und den einzelnen Theilen, ebenso der Kirchgemeinde in Bezug auf einseitige
Rechlsgeschäfte, Verträge aller Art, sowie in Betreff der bei den Behörden
ur Verhandlung kommenden Kirchlehn= und Kirchgemeindeangelegenheiten, ins-
besondere die Beschlußfassung über Prozesse und Vergleiche und die Vertretung
des Kirchlehns und der Kirchgemeinde bei solchen;
Beschlußfassung über Veränderungen im Bestande der Kirchgemeindegrenzen;
6. die bestimmungsgemäße Verwaltung und Wahrung des unbeweglichen und be-
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weglichen Vermögens, der Gerechtsame und Capitalien des örtlichen Kirchlehns
d der Kirchgemeinde, der Kirchkasse und der elwa damit verbundenen Kassen,
Fürsorge für die Erhaltung des kirchlichen Diensteinkommens der Kirchschul-
lehrer und der übrigen Rirchendiener;
Mitaussicht über die kirchlichen Stiftungen und über die kirchlichen und geist-
lichen Gebäude — mit Einschluß der Marr. und Kirchschulgebäude —, sowie
die Fürsorge für Erhaltung dersetben im baulichen Zustande, für Aussührung
alles dessen, was an bezüglichen Neu= und Reparakurbauten erforderlich ist,
sowie überhaupt für die Befriedigung aller durch die Aufgabe der Kirchgemeinde
bedingten Bedürfuisse;
Abgabe gutachtlicher Aeußerung über Gründung und Dotirung neuer kirchlicher
Stellen in der Kirchgemeinde, ebenso
. bei nothwendiger Erhöhung des Diensteinkommens der Geistlichen und Kirchen-
diener aus Mitteln der Kirchgemeinde und bei Aenderung der Stolgebühren;
. Bewilligung von Gehalten oder Vergütungen an Beamte des Kirchgemeinde-
vorstands (vergl. §. 36);
. Aufbringung der erforderlichen Geldmittel zur Befriedigung der kirchlichen Ve-
dürfnisse überhaupt, insbesondere aber auch zur Ausführung der nöthigen Bau-
ten, Herstellungen und Reparaturen, zu Versicherung gegen Feuersgefahr u. s. w.