Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
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lagegeen am 25. Ma- 1880.)
S. Landeoherrliche Verordnung t vom 15. Mai
die Beerdigung solcher Unglücklichen betreffend, welche durch Galsableiung
umgekommen sind.
Wir Heinrich der Zwel und Iwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. .
haben Uns bewogen gefunden, zu Beseitigung einiger Zweifel, die durch die in Betreff
der Beerdigung solcher Unglücklichen, welche durch Selbstentleibung umgekommen sind,
ergangene Verordnung vom 22. August 184 8 nicht gehoben sind, das Nachstehende zu
verordnen:
S. 1.
Die Beerdigung erfolgt, unter Ausschluß jeder Feierlichkeit, in der Stille auf dem
Friedhose desjenigen Kirchspiels, innerhalb dessen die Selbstentleibung stattgefunden bat;
wenn aber der Selbstmord auf einem Domanialgrundstücke vor sich ging, welches einem
Kirchspiele noch nicht zugewiesen ist, auf dem dem Orte der Selbstentleibung zunächst
gelegenen Friedhofe, und zwar da, wo auf dem betreffenden Friedhofe ein besonderer Platz
für die Gräber der Selbstmörder nicht bestimmt ist, in der Reihe der übrigen Gräber.
8. 2.
Der Gebrauch der Bahre wie des Leichentuchs — des letzteren, insofern dasselbe
aus einfach schwarzem Stoffe ohne Schmuck in Wort und Sinnbild besteht — ist hierbei
gestattet; ebenso auch das laute Beten des Vaterunsers am Grabe durch einen Angehöri-
gen oder (wenn es gewünscht wird) durch den Todtengräber.
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Dagegen sind die Vegleitung des Geistlichen in Amtstracht, sowie Aufzüge mit
Fahnen oder Aufzüge der Schuljugend mit oder ohne Vortragung des Kreuzes, der Ge-
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