Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

Gesetzsammlung 
für 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
½ 
lagegeen am 25. Ma- 1880.) 
  
S. Landeoherrliche Verordnung t vom 15. Mai 
die Beerdigung solcher Unglücklichen betreffend, welche durch Galsableiung 
umgekommen sind. 
Wir Heinrich der Zwel und Iwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. . 
haben Uns bewogen gefunden, zu Beseitigung einiger Zweifel, die durch die in Betreff 
der Beerdigung solcher Unglücklichen, welche durch Selbstentleibung umgekommen sind, 
ergangene Verordnung vom 22. August 184 8 nicht gehoben sind, das Nachstehende zu 
verordnen: 
S. 1. 
Die Beerdigung erfolgt, unter Ausschluß jeder Feierlichkeit, in der Stille auf dem 
Friedhose desjenigen Kirchspiels, innerhalb dessen die Selbstentleibung stattgefunden bat; 
wenn aber der Selbstmord auf einem Domanialgrundstücke vor sich ging, welches einem 
Kirchspiele noch nicht zugewiesen ist, auf dem dem Orte der Selbstentleibung zunächst 
gelegenen Friedhofe, und zwar da, wo auf dem betreffenden Friedhofe ein besonderer Platz 
für die Gräber der Selbstmörder nicht bestimmt ist, in der Reihe der übrigen Gräber. 
8. 2. 
Der Gebrauch der Bahre wie des Leichentuchs — des letzteren, insofern dasselbe 
aus einfach schwarzem Stoffe ohne Schmuck in Wort und Sinnbild besteht — ist hierbei 
gestattet; ebenso auch das laute Beten des Vaterunsers am Grabe durch einen Angehöri- 
gen oder (wenn es gewünscht wird) durch den Todtengräber. 
-* 
Dagegen sind die Vegleitung des Geistlichen in Amtstracht, sowie Aufzüge mit 
Fahnen oder Aufzüge der Schuljugend mit oder ohne Vortragung des Kreuzes, der Ge- 
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