Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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Gesetzsammlung 
das Fürstenthum euß Aelterer Linie. 
(Ausgegeben am *5 Imi 1380.) 
9. N- gierungs-Verordnung vom 11. Juni 1880, 
die Erhebung, Berchunch und Beitreibung der von dem Fürstlichen Ka- 
tasterbreau und dem Fürstlichen Landesgeometer zu berechnenden Kosten 
betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung wird in Belreff der Erhebung, Verrechnung und Bei- 
treibung der bei dem Fürstlichen Katasterbreau und von dem Fürstlichen Landesgcometer 
zu berechnenden Kosten das Folgende verorduet: 
Die von dem Fürstlichen bandesgeomeetr lür geometrische Arbeiten aufgestellten Ge- 
bühren-Rechnungen werden unter der Signatur des Fürstlichen Katasterbüreaus vollzogen. 
Die Erhebung und Verrechnung dieser und der sonst vom Fürstlichen Katasterbüreau 
berechneten Kosten (vgl. Regierungs= Verordnung vom 25. März 1869 8. 43 Abs. 3) 
erfolgt durch eine bei demselben eingerichtete Sporlelkasse. Die buuon der erwähn- 
ten Koslen findet in Gemäßheit der Bestimmung in §F. 2 unter 2 des Landesgesetes 
vom 2. Juli 1879 durch das Katasterbüreau statt. 
Die Bestimmungen der Negierungs-Verordnung vom 27. April 1872 (Ges. S. S. 
100) werden — vorbehaltlich ihrer fortdauernden Anwendung auf die an die Fürstlichen 
Amtögerichte bereits abgegebenen Kostenberechnungen des Landesgeomelers — aufgehoben. 
Die Vorschriften der Regierungs- Verordnung vom 30. Januar 1866 treien, soweit sie 
den Bestimmungen unter §. 1 gegenwärliger Verordnung entgegenstehen, außer Krast. 
Greiz, am 11. Juni 1880. Fürstlich Neuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
  
O. Regierungs Verordnung vom 12. Juni 1880, 
betreff 8 die Vorbereitung der Schöffengerichte und der Geschworenen Gerichte. 
  
In Gemäßheit des in S. 14 der Regierungsverordnung vom 17. April 1879 aus- 
gedrückten Vorbehaltes und zu Ausführung der Bestimmungen in den §§. 36 bis 40, 
8
	        
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