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Gesetzsammlung
das Fürstenthum euß Aelterer Linie.
(Ausgegeben am *5 Imi 1380.)
9. N- gierungs-Verordnung vom 11. Juni 1880,
die Erhebung, Berchunch und Beitreibung der von dem Fürstlichen Ka-
tasterbreau und dem Fürstlichen Landesgeometer zu berechnenden Kosten
betreffend.
Mit Höchster Genehmigung wird in Belreff der Erhebung, Verrechnung und Bei-
treibung der bei dem Fürstlichen Katasterbreau und von dem Fürstlichen Landesgcometer
zu berechnenden Kosten das Folgende verorduet:
Die von dem Fürstlichen bandesgeomeetr lür geometrische Arbeiten aufgestellten Ge-
bühren-Rechnungen werden unter der Signatur des Fürstlichen Katasterbüreaus vollzogen.
Die Erhebung und Verrechnung dieser und der sonst vom Fürstlichen Katasterbüreau
berechneten Kosten (vgl. Regierungs= Verordnung vom 25. März 1869 8. 43 Abs. 3)
erfolgt durch eine bei demselben eingerichtete Sporlelkasse. Die buuon der erwähn-
ten Koslen findet in Gemäßheit der Bestimmung in §F. 2 unter 2 des Landesgesetes
vom 2. Juli 1879 durch das Katasterbüreau statt.
Die Bestimmungen der Negierungs-Verordnung vom 27. April 1872 (Ges. S. S.
100) werden — vorbehaltlich ihrer fortdauernden Anwendung auf die an die Fürstlichen
Amtögerichte bereits abgegebenen Kostenberechnungen des Landesgeomelers — aufgehoben.
Die Vorschriften der Regierungs- Verordnung vom 30. Januar 1866 treien, soweit sie
den Bestimmungen unter §. 1 gegenwärliger Verordnung entgegenstehen, außer Krast.
Greiz, am 11. Juni 1880. Fürstlich Neuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.
O. Regierungs Verordnung vom 12. Juni 1880,
betreff 8 die Vorbereitung der Schöffengerichte und der Geschworenen Gerichte.
In Gemäßheit des in S. 14 der Regierungsverordnung vom 17. April 1879 aus-
gedrückten Vorbehaltes und zu Ausführung der Bestimmungen in den §§. 36 bis 40,
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