Gesebsammlung
das Fürstenthum enß Aelterer Linie.
(Ausgegeben am 21. Februar 1880.)
1. Negierungs-Verordnung vom 15. Januar 1880,
die Corcession zum Pfandleihrr= Geschäfte betreffend.
Mit Hoöchster Genehmigung geronissinmi wird auf Grund von Art. 4 des Reichs-
gesetges, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Gewerbeordnung, vom 23.
Juli 1879 verordnet, was folgt:
G. 1
Die Erlaubniß (Corncession) zum Vetriebe des Geschäfts eines Pfamleihers (der
gewerbsmäßigen Beleihung von Faustpfändern) kann in Ortschaften, für welche dies durch
Ortsstatut festgesetzt wird, von dem Nachweise eines vorhaudenen Bedürfnisseo abhängig
gemacht werden.
S. 2.
Ortsstatuten der in F. 1 bezeichneten Un für die Städte Greiz und Zeulenroda
kann die Bestätigung auch aus dem Grunde versagt werden, daß an dem betreffenden
Plahe ein für Hänttiße Nechnung unterhaltenes Pfandleihgeschäft nicht besteht, so lange
dics nicht der Fall ist.
Greiz, den 15. Jannar 1880.
Fürstlich Reuhr. klundeeregiem,
C. Verthes.
2. Patent vom 16. Januar 1880,
die im Jahrc 1880 zu entrichtenden Landesabgaben betreffeud.
Bercils bekannt gemachi im Amisblalle M 11.
Höchstlandeöherrlicher Ghichn zusolge soll mit it hierzu erklärter Zustimmung des
Landtages im Jahre 1850 die nach der Verordnung vom 30. December 1370 in Ge-
mahheit der Gesehe vom 9. Mai 1657 und 26. Februar 1875 zu erhebende allgemeine
Grundsteuer mit 4 3/10 Pfennigen Reichswährung von der Stenereinheit erhoben werden.
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es, soweit hierau nicht durch Geseth etwas
geãndert wird, bei den bioherigen gesetzlichen Bestimmungen.
Indem dies zur Nachachtung für Steuerpflichtige, Hebestellen und Einnehmer zur allge ·
meinen Kenntniß gebracht wird, werden für die mit 1 Pfennig an den 4 ersten 2 Terminen, mit
10 Pfennig am fünften Termin zu entrichtende Grundsteuer folgende Termine Nitgesen·