Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

3. 
Es bleibt Unserer Landesregierung vorbehalten, in Gemäßheit von §F. 2 Abs. 3 des 
Gerichtsverfassungsgesebes Anordnung dahin zu treffen, daß der Referendar während eines 
Theils der in §. 18 des Regulativs bemerkten Vorbereitungszeit bei einer Verwaltungs- 
behörde beschäftiget wird. 
Der in F. 41 des Regulativs enthalleen Jestiemangen unerachtet hängt es von 
Unserer Eulschliehung ab, aus Grunden, welche Wir beachtlich erkennen, die drittmalige 
Zulassung eines im hierländischen Ben. welcia Afrtedn Neferendars zur zweiten 
Staatsprüfung auf darum erfolgendes Ansuchen zu verfüge 
Sraüchenfalls schließt erst das Nichtbestehen dieser brigen Prüfung vom höheren Juftiz= 
dienste a 
5. 
Die Ernennung des Referendars nach bestandener zweiter Prüfung zum Gerichts- 
assessor erfolgt in Gemäßheit der deshalb in §. 1 des Ausfübrungsgesetzes zum Gerichts- 
verfassungsgesetze vom 16. April 1879 euthaltenen Bestimmung. 
Die zeither in Geltung gewesene, auf t Prüfung. Ausbildung und Beschäftigung 
der Rechtskandidaten und Accessisten besibliche Regierungoa-Verordnung vom 19. September 
1871 wird außer Kraft gesetzt. Dagegen behält es bei den in Unserer Verordnung vom 
24. September 1879 getroffenen Bestimmungen sein Bewe 
Urkundlich unter Unserer Höchstelgenhändigen * und Unserem Fürstlichen 
Insiegel. 
! Pegeen Greiz, den 23. Juli 1880. 
(L. 8) Heinrich XXII. 
Faber. 
Regulativ, 
die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste betr. 
Erster Titel. 
Die erste juristische Prüfung. 
1 
Das Gesuch um Zulassung zur ersten juristischen Prüsung ist an den Präsidenten 
des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandeögerichts in Jena zu richten. 
Dem Gesuche sind beizufügen: 
das Zeugniß der Reife zur Universilät; 
das Zeugniß über die Militärverhälinisse; 
. die Universi itäts-Abgangszeugnissez 
ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, in welchem insbesondere der 
Gang der Universitätsstudien darzulegen ist. 
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