3.
Es bleibt Unserer Landesregierung vorbehalten, in Gemäßheit von §F. 2 Abs. 3 des
Gerichtsverfassungsgesebes Anordnung dahin zu treffen, daß der Referendar während eines
Theils der in §. 18 des Regulativs bemerkten Vorbereitungszeit bei einer Verwaltungs-
behörde beschäftiget wird.
Der in F. 41 des Regulativs enthalleen Jestiemangen unerachtet hängt es von
Unserer Eulschliehung ab, aus Grunden, welche Wir beachtlich erkennen, die drittmalige
Zulassung eines im hierländischen Ben. welcia Afrtedn Neferendars zur zweiten
Staatsprüfung auf darum erfolgendes Ansuchen zu verfüge
Sraüchenfalls schließt erst das Nichtbestehen dieser brigen Prüfung vom höheren Juftiz=
dienste a
5.
Die Ernennung des Referendars nach bestandener zweiter Prüfung zum Gerichts-
assessor erfolgt in Gemäßheit der deshalb in §. 1 des Ausfübrungsgesetzes zum Gerichts-
verfassungsgesetze vom 16. April 1879 euthaltenen Bestimmung.
Die zeither in Geltung gewesene, auf t Prüfung. Ausbildung und Beschäftigung
der Rechtskandidaten und Accessisten besibliche Regierungoa-Verordnung vom 19. September
1871 wird außer Kraft gesetzt. Dagegen behält es bei den in Unserer Verordnung vom
24. September 1879 getroffenen Bestimmungen sein Bewe
Urkundlich unter Unserer Höchstelgenhändigen * und Unserem Fürstlichen
Insiegel.
! Pegeen Greiz, den 23. Juli 1880.
(L. 8) Heinrich XXII.
Faber.
Regulativ,
die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste betr.
Erster Titel.
Die erste juristische Prüfung.
1
Das Gesuch um Zulassung zur ersten juristischen Prüsung ist an den Präsidenten
des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandeögerichts in Jena zu richten.
Dem Gesuche sind beizufügen:
das Zeugniß der Reife zur Universilät;
das Zeugniß über die Militärverhälinisse;
. die Universi itäts-Abgangszeugnissez
ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, in welchem insbesondere der
Gang der Universitätsstudien darzulegen ist.
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