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Das Gesuch und der demselben beizufügende Lebenslauf ist von dem Rechtskandidaten
eigenhändig zu schreiben
§. 2
Liegt zwischen dem Abgange von der Unioersitst und dem Gesuche um Zulassung zur
ersten Prüfung ein Zeitraum von mehr als einem Jahrc, so hat der Rechtakandidat über
seine Führung während dieses Zeitraums ein Zeugniß der Obrigkeit des Aufenthaltsortes
vorzulegen.
8. 8
Nach Prüfung des Gesuchs hat der Prisident des Oberlandesgerichts die Zulassung
oder Zurückweisung des Rechiskandidaten zu verfügen.
Bei Prüfung des Gesuchs ist zu erwägen, ob nach den Universitäts-Abgangszeug-
nissen oder sonstigen Zeugnissen anzunehmen ist, daß der Rechtekandidat ein dem §.
des Gerichtsverfassungsgesetzes und den Vorschriften des §. 7 dieses Regulativs entsprechen-
des Rechtsstudium betrieben hat.
5. 4.
Gegen eine zurückweisende Verfügung findet Beschwerde an die Gesammtheit der
beim Oberlandesgericht betheiligten Regierungen satt.
Die Beschwerde ist bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen. Die
Entscheidung erfolgt unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen im des
Vertrags über die Errichtung des gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts vom 19. Februar
1677 und Art. 4 des Accessions-Vertrags vom 23. April 1878.
5.
Die Prüfung erfolgt bei dem Oberlandeßgerichte durch eine aus drei Mitgliedern,
einschuchnich des Vorsitzenden, bestehende Prüfungs-Kommission.
Vorsitzenden und die Mitglieder der Kommission ernennt der Präsident des
Oberlandesgerich für jede Prüsung aus dem Kreise der Mitglieder des Oberlandesgerichts
und der ordentlichen und außerordentlichen Professoren der Rechtswissenschaft an der Uni-
versität Jena.
8. 6
Die erste Prũfung besteht aus einer * und einer mündlichen.
Den Gegenstand der Prüfung bilden * Diociplinen des öffentlichen und Privatrechts
und der Rechtogeschichte, sowie die Grundlagen der Staatswissenschaften.
Die Prüsung muß auf Erforschung der positiven Kenntnisse des Rechtskandidaten,
seiner Einsicht in das Wesen und die geschichkliche Entwickelung der Rechtsverhältnisse,
sowie darauf gerichtet werden, ob sich der Rechtskandidat überhaupt die für seinen künf-
tigen Veruf erforderliche allgemeine rechts- und liaatewissenschastiche Bildung erworben habe.
Dem zugelassenen Rechkskandidaten # eine wissenschastliche r—ne zur schristlichen
Vearbeitung vom Vorsitzenden der Rräsungofommision. zu übergeb
Der Rechtokandidat kann wähleun, ob die Aufgabe dem gemmeinen Civilrecht, dem
deutschen Privatrecht, dem Handelsrecht, dem nirchenüht dem Civilproceßrecht oder dem
Strafrecht angehören solle.
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