Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

8. 9. 
Für die schristliche Bearbeitung der gestellten Aufgabe ist eine sechswöchige Frist zu 
Hewähren, welche aus erheblichen Gründen vom Vorsitzenden der Prüsungskommission bis 
zu zwei Monaten erstreckt werden kan 
Am Schlusse der Arbeit hat dar- Mechtskandidat zu bezeugen, daß er dieselbe selbst- 
ständig angefertigt habe. 
§. 10. 
Nachdem die schriftliche Arbeit von den Mitgliedern der Prüfungskommissien begut- 
achtet worden ist, wird der Rechtskandidat zur mündlichen Prüfung vorgeladen. 
Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 
Zu einem Prüfungstermine können mehrere, jedoch nicht über sechs, Rechtskandidaten 
geladen werden. 
§S. 12. 
Die Frage, ob die Prüfung beslanden sei oder nicht, wird durch Stimmenmehrheit 
und zwar nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung entschieden. 
In dazu geeigneten Fällen bleibt der Prüsungs-Kommission unbenommen, den Censur= 
grad „sehr gut bestanden- zu ertheilen. 
S. 1 
Die Güsunge-Kommission hat nach belnigter Prüfung zu den Acten zu bemerken: 
die Aufgabe für die schriftliche Arbeit und das Ergebniß der Begutachlung der lehteren, 
die Gegenstände der mündlichen Prüsung; das Gesammtergebniß der Prüfung. 
8. 14 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird für die Zeit von mindestens sechs Mo- 
naten behufs besserer Vorbereitung. von der Prüfungskommission zurückgewiesen. 
1 die schriftliche Arbeit nach dem einstimmigen Urtheil der Mitglieder der 
Kommission (S. 10) den Anforderungen genügt, so kann die wiederholte Prüfung auf 
die mündliche Prüfung beschränkt werden. 
Wer die wiederholte Prüfung nicht besteht, ist von dem Eintrilt in den Vorbereitungs- 
dieust ausgeschlossen. 
§S. 15. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über dieses Ergebniß ein Zeugniß des Vor- 
sibenden der Prüfungskommission. 
F. 16. 
Für die erste Prüfung werden an Gebühren von jedem Kandidaten dreißig Mark 
erhoben 
S. 17. 
Ueber die Aufnahme des Rechtskandidaten als Referendar in den Vorbereitungsdieuft 
des einzelnen Staats beschließt die Landesjustizverwaltung des letzteren und läßt den 
Referendar hierzu verpflichten. 
Mit dem Tage der eidlichen Verpflichtung beginnt der Vorbereitungedienfl.
	        
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