58.
S. 30.
Die schriftliche Prüsung hat eine rechtowissenschaftliche Arbeit, eine Relation und die
Beantwortung einer Anzahl schriftlicher Fragen zum Gegenstande.
S. 31.
Der Vorsitzende der Prüfungs-Kommission hat dem zur Prüfung zugelassenen Re-
serendar die Aufgabe zur rechtswissenschaftlichen Arbeit und nach deren Ablieferung Pro-
zesaakten behufs Anfertigung einer schriftlichen Relation mitzutheilen. Jede der beiden
Arbeiten ist binnen einer Frist von sechs Wochen abzuliesern, welche aus erheblichen Grün-
den von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bis zu zwei Monaten erstreckt
werden kann.
Am Schlusse der Arbeiten hat der Referendar zu bezeugen, daß er dieselben selbst-
ständig angefertigt habe.
§. 32.
Die Relation muß eine vollständige Darstellung des Sach= und Rechtsverhältnisses,
ein begründetes Gutachten und einen Urtheilsentwurf enthalten.
F. 33.
Die Relation kann aus laufenden oder zurückgelegten Akten erslattet werden.
Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission sind auf sein Ersuchen von den Vor-
ständen der Gerichte zur Prüfung geeignete Prozeßakten mitzutheilen.
§. 34.
Dem Ermessen der Prüfungs-Kommission bleibt vorbehalten, an Stelle der Relation
aus Prozeßakten eine schriftliche Relation auf Grund mündlicher Prozeßverhandlungen un-
ter Bestimmung einer anderen entsprechenden Frist (§. 31 Abs. 2) zur Aufgabe zu stellen.
8. 35.
Die Beantwortung der schriftlichen Fragen erfolgt unter Klaufur. Welche Hülfs-
mittel bei den Klaufurarbeilen zu gestatten sind, bestimmt die Prüfungs-Kommission.
KS. 36.
Die Beurtheilung der schristlichen Arbeiten liegt denjenigen Mitgliedern der Hrüfungt
kommission ob, vor welchen der Referendar die mündliche Prüfung ablegen soll.
Erachten dieselben die rechtswissenschaftliche Arbeit und die Relalion für völlig miß-
lungen, so kann der Reserendar auf Bericht der Prüfungskommission von der Landesjustiz-
verwaltung sosort in den Vorbereitungsdienst zurückverwiesen werden.
5S. 37.
Die mündliche Prüfung erfolgt vor drei Mitgliedern der Prüfungs-Kommission ein-
sähiehh des Vorsitzenden derselben.
Mit der Prüfung ist ein freier Vortkrag aus Akten zu verbinden, welche dem Re-
ferendar drei Tage vor dem Prüfungstermine zugestellt werden.
Die Prüfung ist nicht öffentlich.
F. 38.
Zu einem Prüfungstermine können mehrere, jedoch nicht über sechs, Referendare vor-
geladen werden.