54
§. 39.
Die Frage, ob die Prüfung bestanden sei oder nicht, wird durch Slimmenmehrheit
und zwar nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung entschieden.
In dazu geeigneten Fällen kann der Zensurgrad „sehr gut bestanden ertheilt werden.
5. 40.
Von dem Ausfall der Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission die
Landesjustizyerwaltung durch Vorlegung der Prüfungoakten in Kenntniß zu setzen.
Auf Grund der bestandenen Prüfung erfolgt die Ernennung des Referendars zum
Gerichtsassessor.
Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird der Referendar von der Landesjuftizver-
waltung auf mindestens neun Monate in den Vorbereitungödienst zurückverwiesen.
§F. 41.
Es ist eine einmalige Wiederholung der zweiten Prüsung gestaktet, deren Erfolglosig-
keit den Ausschluß vom höheren Justizdienste bewirkt.
§. 42.
Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann beschlossen werden, daß eine
zweite rechtswissenschaflliche Arbeit oder eine zweite Relation oder beide nicht zu fordern
seien, sofern nach dem einstimmigen Urtheile der Mitglieder der Prüfungskommission, vor
welchen die Prüfung abgelegt worden ist, die eine oder andere oder beide den Anforder.
ungen genügen.
F. 43.
Für die zweite Prüfung werden an Gebühren je fünf und vierzig Mark erhoben.