Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
Clusgegeben 8 29. " 1580.
13. i bekannt vom 30. Juni1 1880,
die Pelchun der nach S. 34 des huntt über den unterstützungs-
wohnsitz vom 6. Juni 1870 über ihre Verhältnisse vernommenen Hüulfsbe-
dürftigen rücksichtlich ihrer beiiglichen Aussagen betreffend.
Nachdem es sich in wiederholten Fällen cis erwünscht gezeigt hat, daß der Ver-
tretung eines Ortsarmenverbandes, welcher einen Hülfsbedürftigen zu unterstützen veran-
laht ist, der innerhalb dee Gemeinde oder Verbands-Bezirks einen Unterstützungewohnsitz
nicht hat, die Möglichkeit geboten sei, den über seine Keimathen awii en- und Aufent.
haltsverhältnisse vernommenen Hülfsbedürftigen (vergl. §. 34 des Bundegesetzes vom
6. Juni 1870) rücksichtlich der * an bei der Vernehmung zu ctbun erstatteten An-
gaben uerede zu lassen, so wird und zwar
r den Berirt des Furstichen Amtögerichts Greiz das dasige Fürstliche Land-
rathsa
für den Virt des Fürstlichen Amtsgerichts Zeulenroda der dasige Amtsrichter und
für den n Bezirk des Fürstlichen Amtsgerichts Burgk gleichfalls der Amtsrichter
elbsi
da
ernaächütet
Hauf Antrag der dehh Armenverbands-Vertretung (§5. 2, 8 des Landes-
eseßes vom 1. Juli 1878) die von derselben über ihre Heimaths., Familien-
und W vernommenen Hülfsbedürftigen, rücksichtlich der von
ihnen dabei gemachten, in protokollarischer Fassung beizubringenden Angaben
unter Beobachtung der gesetzlichen Förmlichkeiten zu vereiden, sobald der hiezu
allfällig von der Armenverbands-Vertretung selbst zu gestellende Deponent seine
ihm vorher nochmals deutlich vorzuhaltende Aussage auodrücklich beslätiget be-
ziehendlich brrichtiget hat und der Behörde, welche die Eidesabnahme vorneh-
men soll, ein besonderes den Umständen des Einzelfalles zu eninehmendes Be-
denken hiergegen nicht beigeht,
oder
2., wenn die im Einzelfalle dem betreffenden Armenverbande erwachsenden Ersatz-
ansprüche das Maaß von 20 Mark nicht übersteigen, anstatt der förmlichen
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