Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

Gesetzsammlung 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
Clusgegeben 8 29. " 1580. 
13. i bekannt vom 30. Juni1 1880, 
die Pelchun der nach S. 34 des huntt über den unterstützungs- 
wohnsitz vom 6. Juni 1870 über ihre Verhältnisse vernommenen Hüulfsbe- 
dürftigen rücksichtlich ihrer beiiglichen Aussagen betreffend. 
Nachdem es sich in wiederholten Fällen cis erwünscht gezeigt hat, daß der Ver- 
tretung eines Ortsarmenverbandes, welcher einen Hülfsbedürftigen zu unterstützen veran- 
laht ist, der innerhalb dee Gemeinde oder Verbands-Bezirks einen Unterstützungewohnsitz 
nicht hat, die Möglichkeit geboten sei, den über seine Keimathen awii en- und Aufent. 
haltsverhältnisse vernommenen Hülfsbedürftigen (vergl. §. 34 des Bundegesetzes vom 
6. Juni 1870) rücksichtlich der * an bei der Vernehmung zu ctbun erstatteten An- 
gaben uerede zu lassen, so wird und zwar 
r den Berirt des Furstichen Amtögerichts Greiz das dasige Fürstliche Land- 
rathsa 
für den Virt des Fürstlichen Amtsgerichts Zeulenroda der dasige Amtsrichter und 
für den n Bezirk des Fürstlichen Amtsgerichts Burgk gleichfalls der Amtsrichter 
elbsi 
da 
ernaächütet 
Hauf Antrag der dehh Armenverbands-Vertretung (§5. 2, 8 des Landes- 
eseßes vom 1. Juli 1878) die von derselben über ihre Heimaths., Familien- 
und W vernommenen Hülfsbedürftigen, rücksichtlich der von 
ihnen dabei gemachten, in protokollarischer Fassung beizubringenden Angaben 
unter Beobachtung der gesetzlichen Förmlichkeiten zu vereiden, sobald der hiezu 
allfällig von der Armenverbands-Vertretung selbst zu gestellende Deponent seine 
ihm vorher nochmals deutlich vorzuhaltende Aussage auodrücklich beslätiget be- 
ziehendlich brrichtiget hat und der Behörde, welche die Eidesabnahme vorneh- 
men soll, ein besonderes den Umständen des Einzelfalles zu eninehmendes Be- 
denken hiergegen nicht beigeht, 
oder 
2., wenn die im Einzelfalle dem betreffenden Armenverbande erwachsenden Ersatz- 
ansprüche das Maaß von 20 Mark nicht übersteigen, anstatt der förmlichen 
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