der 16. Februar,
der 15. Aw#t
der 15. m und
der 15. November.
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des V. Grundsteuertermins Beträge unter
½ Pfenmig wegsallen, Beträge von und über ½ Pfennig für einen vollen Pfennig ge-
rechnet werden, sowie daß die erforderliche Information der Hrrtsstenereinnchmer wegen
Erhebung des V. Termins durch das Fürstliche Katasterbüreau erfolgen w
Die Aueschreibung der Termine für die Einkommensteuer bleibt 1nP Zeit noch
vorbehallen.
Greiz, am 16. Jannar 1880.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.
N sbekanutmachung vom 31. Jannar 1880,
TarsschinkegtermgetedemtneG bforderung hi ländischer A b
Nachdem eine vom Landedauoschusse des Zůrslenihumo auf Gruud von 8. 13 Abs. 2
des Landesgesehes vom 1. Juli 1878, die Ausfũhrung des Bundesgesehes über den Unter-
stütungswohnsip vom 6. Juni 1870 betreffend, beschlossene Reihe von Tarifbestimmungen,
wesche die Erstaltungsforderungen hierländischer Armenverbände unter einander zu regeln
in Zwec haben, vorbehalllich der Revision derselben, in der aus der Anlage X, ersicht-
lichen Form von Fürstlicher Lundesregierung bestätigt worden sind, werden diese Tarifbe-
slmmungmn, hierdurch mit der Anordnung bekannt gemacht, daß deren Wirksamkeit mit
dem 1. März dieses Jahres beginnt.
Greh, den 31. Jannar 1880.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
v. Geldern-Crispendorf
i. V.
C. Perthes.
.
Tarif
der Ansätze für die Ersatzforderungen der Armenverbände des Fürstenthums
Neuß Aelterer Linie unter einander bezüglich einiger bei der öffentlichen
Unterstützung Hülfsbedürftiger häufiger vorkommender Aufwendungen.
Für die Verpflegung eines wegen **-“ oder aus sonstigen Gründen bestehender
volliger. lbbritsmufehigtet Hüälssbedürftigen im Alter von 14 Jahren und darüber wird
dem Ortsarmenverbande Greiz und dem Ortsarmenverbande Zeulen roda,