Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

der 16. Februar, 
der 15. Aw#t 
der 15. m und 
der 15. November. 
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des V. Grundsteuertermins Beträge unter 
½ Pfenmig wegsallen, Beträge von und über ½ Pfennig für einen vollen Pfennig ge- 
rechnet werden, sowie daß die erforderliche Information der Hrrtsstenereinnchmer wegen 
Erhebung des V. Termins durch das Fürstliche Katasterbüreau erfolgen w 
Die Aueschreibung der Termine für die Einkommensteuer bleibt 1nP Zeit noch 
vorbehallen. 
Greiz, am 16. Jannar 1880. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
N sbekanutmachung vom 31. Jannar 1880, 
TarsschinkegtermgetedemtneG bforderung hi ländischer A b 
Nachdem eine vom Landedauoschusse des Zůrslenihumo auf Gruud von 8. 13 Abs. 2 
des Landesgesehes vom 1. Juli 1878, die Ausfũhrung des Bundesgesehes über den Unter- 
stütungswohnsip vom 6. Juni 1870 betreffend, beschlossene Reihe von Tarifbestimmungen, 
wesche die Erstaltungsforderungen hierländischer Armenverbände unter einander zu regeln 
in Zwec haben, vorbehalllich der Revision derselben, in der aus der Anlage X, ersicht- 
lichen Form von Fürstlicher Lundesregierung bestätigt worden sind, werden diese Tarifbe- 
slmmungmn, hierdurch mit der Anordnung bekannt gemacht, daß deren Wirksamkeit mit 
dem 1. März dieses Jahres beginnt. 
Greh, den 31. Jannar 1880. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
v. Geldern-Crispendorf 
i. V. 
C. Perthes. 
. 
Tarif 
der Ansätze für die Ersatzforderungen der Armenverbände des Fürstenthums 
Neuß Aelterer Linie unter einander bezüglich einiger bei der öffentlichen 
Unterstützung Hülfsbedürftiger häufiger vorkommender Aufwendungen. 
Für die Verpflegung eines wegen **-“ oder aus sonstigen Gründen bestehender 
volliger. lbbritsmufehigtet Hüälssbedürftigen im Alter von 14 Jahren und darüber wird 
dem Ortsarmenverbande Greiz und dem Ortsarmenverbande Zeulen roda,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.