Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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J. 
In die Bestimmung u unter Nr. 15 wird statt der Worte — Ja einer Entfernung 
von 600 bis 1000 m“ — gesetzt — »Ja angemessener Entfernung 
Hinter Nr. 15 wird Folgendes E 
Wo es für nothwendig erachtet wird, die Ablenkung der Züge vom durchgehenden 
Geleise durch Signale am optischen Telegraphen kenntlich zu machen, gelten folgende 
Bestimmungen: 
1. Die Ablenkung in ein abzweigendes Geleis ist stets an demselben Telegraphen- 
mast zu signalisiren, an welchem sich das Signal für das Verbleiben im durch- 
gehenden Geleise befindet. 
. Die Anwendung von Bahnhofs-Auskfahrtssignalen ist gestattet; in der Regel 
sind dieselben vor dem zu deckenden Punkte aufzustellen. In Ausnahmefällen 
können die Signalzeichen für die Ausfahrt an einem und demselben Telegraphen- 
maste mit den Signalzeichen für die Einfahrt angebracht werden, sofern ihre 
Erkennung dem verantwortlichen Stationsbeamten direkt möglich ist, oder durch 
Nachahmungssignale möglich gemacht wird. 
3. Die Signale sind, in der Richtung des fahrenden Zuges gesehen, folgende: 
A. Einfahrt ist gesperrt. 
Für das durchgehende und das ahwweigende Geleis (Ablenkung) 
# 
. bei Tage: less. bei Dunkelheit: 
Der obere Telegraphenarm - Die obere Signallaterne am 
muß nach rechts wagerecht ge- . Wgraphenmaftepigtnachklußen 
stellt sein * rothes Licht und nach Innen 
1 
8 (dem Vebnhfe mnekehr grũ- 
nes Licht. (Die andere Signal- 
laterne zeigt kein Licht.) 
« 
» 
—“ ** 
B. Einfahrt ist frei. 
a. Für das durchgehende Geleis (Hauptgeleis) 
bei Tager: -H bei Dunkelheit: 
Der obere Telegraphenarm Die obere Signallaterne am 
  
muß schräg rechts nach oben ge- T. Telegraphenmastezeigtnach Außen 
richtet sein (unter einem Winkel garünes bicht und nach Innen 
von ekwa 450 (dem Bahnhofe zugekehrt) wei- 
# 1 ßbes Licht. (Die andere Signal- 
laterne zeigt kein Licht.) 
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