Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

(X. P.) Har „Eilboten bezahlt“, 
0.) für „offen zu uhhentes Telegramm". 
VII Telegramme, deren Ausschrift den in vorstehenden Punkten vorgesehenen An- 
forderungen nicht entspricht, sollen zwar dennoch zur Beförderung angenommen werden, 
die Folgen ungenauer bg. unvollständiger Angaben sind jedoch vom Absender zu tragen. 
Derselbe kann eine nachlrägliche Vervollständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und 
Bezahlung eines neuen Telegramms beonpruche n. 
1 Die Aufgabe von Telegrammen kann Li icder für den Telegraphenverkehr eröff- ulgebe von 
neten Telegraphenanstalt (allenfalls brieflich) erfolg elegrammed. 
II Telegramme können auch bei den Vopllsen auf Eisenbahnen, und zwar in der 
Regel mittels der an den Bahnpostwagen befindlichen Briefeinwürfe, zur Beförderung 
an die nächste Telegraphenanstalt eingeliefert, sowie den Telegraphenboten und den Land- 
briefträgern bei der Bestellung von Telegrammen oder Postsendungen zur Besorgung der 
Ausgabe übergeben werden. 
III An größeren Verkehrsorten können sämmtliche Postanstalten, auch wenn mit 
diesen eine Telegraphenbetriebsstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von Telegrammen 
ermächtigt, auch kann die Benutzung der Brieskasten zur Auflieferung von Telegrammen 
gestattet werden. 
Bei der Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die Land- 
briefträger kommt einc Zuschlagsgebühr von 10 Pfennig für jedes Telegramm zur Er- 
hebung. 
8. 6. 
Vei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln: Wortzatluns. 
a) Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Telegramms zum Zwecke der 
Beförderung niederschreibt, mit Ausnahme der unter i aufgeführten Unter- 
scheidungszeichen, wird bei Berechnung der Gebühren gezählt. 
Der Name der Abgangoanstalt, der Tag des Monats, die Stunde und Minnte 
der Aufgabe werden von Amtswegen in die dem Empfänger zuzustellende 
Ausfertigung eingeschrieben. Nimmt der Aufgeber diese Angaben ganz oder 
theilweise in den Text seines Telegramms auf, dann werden sie bei der Wort- 
zählung mitgerechnet. 
Die größte Länge eines Wortes ist auf 15 Schriftzeichen nach dem (durch die 
Ausführungsübereinkunft zu dem jeweilig gültigen internationalen Telegraphen- 
vertrage eingeführten) Morsealphabet festoesetz. Bei Worten mit mehr als 
15 Buchstaben wird der Ueberschuß, immer bis zu 15 Buchstaben, für ein 
weiteres Wort gezählt. 
4 Die durch einen Bindestrich verbundenen Ausdrücke zählen für so viele Wörter, 
als zu ihrer Bildung dienen. 
e) Die durch rinen Apostroph getreunten Wörter werden für eben so viel ein- 
zelne Wörter 
!) Dem Ssh zuwiderlaufende Zusammenziehungen oder Veränderungen 
von Wörtern sind nicht zulässig- 
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