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wenn der Hülfsbedürftige außerhalb des Landkrankenhauses zu Greiz in einem
der gedachten Gemeindebezirke verpflegt wird oder war oder verpflegt zu wer-
den vermochle, 60 Pfennige für jeden Tag der nöthigen Verpflegung,
2. jedem ländlichen Armenverbaude des Fürstenthums 50 Pennige für jeden Tag
der im Bezirke eines solchen von dem Hülfsbedürfligen nothwendiger Weise
genossenen Verpflegung
vergütet.
Diese Sähe kommen gleichmäßig zur Anwendung, die Verpflegung wos innerhalb
oder außerhalb eines Kranken= oder Armenhauses bewirkt werden oder bewirkt ein, ledig=
lich mit Ausnahme des Falles, wenn der Hülfsbedürftige nothwendiger Mie im Land-
krankenhause zu Greiz untergebracht wird resp. war.
§. 2.
Die Erstatlungöforderung der Ortsarmenverbände Greiz und Zeulenroda ##ichräagt
sich auf den Saß von 50 Pfennigen für den Verpflegungslag, wenn der für Rechnung
eines dieser Armenverbände verpflegte Hifsbedürflige in einem ländlichen Armenverbands-
bezirke des Fürstenthums während der Dauer der nöthigen Verpflegung untergebracht war.
Die Erstaktungsforderung eines ländlichen Armenverbandes des Fürstenthums erhähet
sich auf den Satz von 60 Pfennigen für den Verpflegungstag, wenn der für Rechnung
des Verbandes verpflegte Hülfsbedürstige während der Dauer der erforderlichen Verpfleg-
ung nothwendiger Weise im Gemeindebezirke Greiz (jedoch außerhalb des Landkrankenhauses
daselöst) oder im Gemeindebezirke Zeulenroda untergebracht war.
5S. 3.
In jedem Orlsarmenverbande des Hürstenthums, welcher nach den Verhältnissen des
Einzelfalles einen erkrankten Hülfsbedürftigen im Landkrankenhause zu Greiz unterzubringen
oder zu unterhalten genöthiget ist resp. den auf einen daselbst untergebrachten kranken
Hälfsbedürstigen gemachten Aufwand nothwendig au die Landkrankenhausverwaltung zu
gewähren gehabt hat, soll bis auf Weiteres ein Panschale von 90 Pfennigen für jeden
Tag der nölhigen Verpflegung des Hülfsbedürftigen im Landkrankenhause zu Greiz von
dem ersabpflichtigen Armenverbande des Fürstenthums vergütet werden.
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Der Tag, an welchem die Verpflegung begonnen hat, wird ni dem Tage, an wel-
chem dieselbe beendiget worden ist, zusammen als ein Tag gercchnet
Auf die Verpflegung Hülfsbedürftiger unter 14 Jahren und die Unterstützung solcher
Personen, die nicht völlig arbeitsunfähig sind, finden die unter §§. 1, 2 u. 3 ausgedrückten
Vergütungssätze keine Amwendung.
. 5.
Die Kosten für Kleidungsstücke, welche den Hülfsbedürftigen nothwendiger Weise ge-
liefert werden, sind unter den in §. 1, 2 und 3 aufgestellten Säten nicht mit begriffen,
sondern kommen in der für den Einzelfall besonders nachzuweisenden Höhe ihrer Verwen-
dung besonders zur Berechnung und beziehungeweise Vergũtung.
Für ärztliche oder w undärztliche Vehandlung solcher hülfsbedürftiger Kranker,
die Ach an schweren Verwundungen, schweren oder ansteckenden Krankheiten leiden, wer-