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Es werden jedoch die Eigennamen von Städten und Persenen die Na-
men von Ortschaften, Straßen, Plätzen, Boulevards u. s. w., die Titel, Vor-
namen, Redetheilchen und Eigenschaftsbezeichnungen, ebenso wie die ganz in
Buchstaben geschriebenen Zahlen nach der Anzahl der zum Ausdruck derselben
vom Aufgeber gebrauchten Worte gezählt.
# Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viel Wörter gezählt, als
sie je fünf Ziffern enthalten, nebst einem Worte mehr für den etwaigen Ueber-
schuß. Dieselbe Regel findet Anwendung auf die Zählung der Buchstaben in
Buchstabengruppen.
) Einzeln stehende Schriftzeichen, Buchstaben oder Ziffern werden für je ein
Wort gezählt; dasselbe gilt für das Unterstreichungszeichen.
i) Die Intery#ngtionsgichen) Didestiche, Abestronhen Anführungszeichen, Klam-
mern und Zeichen für den Absatz werden nicht gezählt. Jedoch werden die
zur Bildung der Zahlen hane Punkte und Kommata, sowie die Bruchstriche
für je eine Ziffer gezählt.
k) Die Buchslaben, welche den Ziffern angehängt werden, um lettere als Ord-
ungszahlen zu bezeichnen, werden je für eine Ziffer gerechne
1) In den Telegrammen, welche verabredete oder chiffrirte Sprache enthalten,
werden die offenen Worte, sowie die Worte in zulässiger verabredeter —
den vorstehenden Bestimmungen unter c bis 7 entsprechend gezählt. Die Zif-
sfern= oder Buchstabengruppen, sowie die Wörter, N##enb oder Zusammen-
fügungen von Buchstaben, welche in offener oder verabredeter Sprache nicht
zugelassen sind, aaie den vorstehend unter 8 bis k enthaltenen Bestimm-
ungen gemäß
m) * im n Verkehr zugelassenen, der Ausschrift voranzustellenden
urzen Zeichen (vergl. § 6 VI) werden für je ein Wort gezählt.
8. 9.
1 Für das gewöhnliche Telegramm auf alle Entfernungen wird erhoben:
eine Grundtaxe von 20 Peng ##hne Rücksicht auf die Wortzahl) und eine
Worttaxe von 5 Pfennig für jede rt.
II Für gewöhnliche Slaassg- nra welche in solchen Städten zugelassen werden,
innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Talchraphenleikungen verbundene Tele-
graphenanstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird erhoben
die oben angegebene Grundicge von 20 Plein und eine Worttaxe von
2 Pennig für jedes
III Für jedes bei einer uiiclahn Kutmsphenhettn aufgegebene Telegramm kann
von den Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 Pfennig vom Aufgeber erhoben
werden. Außerdem sind die Eisenbahn-Telegraphenstationen berechtigt, für jedes von
ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld von 20 Pfennig zu erheben.
Beides zusammen darf aber für die ausschließlich mit dem Bahntelegraphen beförderten
Tese nicht erhoben werden. Für diese Telegramme ist vielmehr nur die Erhebung
der Bestellgebühr von 20 Pfennig gestattet.