Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

Empsangtan · 
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Nachsendung 
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I Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich der Hälsfte der Ge- 
bühr 1 ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge. 
. 13. 
1 Der Ausgeber eines jeden Telegramms kann verlangen, daß ihm die Zeit, zu welcher 
das Telegramm dem Emyfnger zugeslellt worden ist, unmittelbar nach erfolgter Bestellung 
keiegraphüh angezeigt werd 
II Für die guenge ist dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches Telegramm 
von 10 Worten zu entrichten 
III Kann das Lolegremn bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im 
§. 23 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die telegraphische Meldung 
über die Empfangsanzeige wird später abgesandt, enkweder nach erfolgter Bestellung des 
Telegramms, wenn sie möglich geworden ist, oder nach 24 Slunden, wenn sie nicht hat 
stattfinden können. 
IV Der Aufgeber kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem anderen 
Orte, als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, insofern er 
die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt. 
5. 14. 
1 Die Tesrenanstalte an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, sind 
ermächtigt, in Vertretung der Orts-Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, welche au 
telegraphischem Wege emiefe werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen. 
Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
II Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn-Telegraphen- 
stationen ermächligt, wenn bei ihnen Postanweisungen auf telegraphischem Wege eingehen, 
die Auszahlung an den Empfänger in Vertretung der Orts-Postanstalt vor geschehener 
stellung der telegraphischen Postanweisung an die Orts-Postanstalt zu bewirken: 
a) im Falle nach Inhalt des Telegramms der Alsender den Wunsch ausgesprochen 
hat, daß die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt geschehe, was durch 
den Zusatz auf der Postanweisung: „amtslagernd“ auszudrücken ist; 
h) im Falle der Geldempsänger, indem er die telegraphische Postanweisung er- 
wartek, der Telegraphenanslalt den Wunsch ausgedrückt hat, die Zahlung glei 
nach der Ankunft der Anweisung bei der Telegraphenanstalt in Cmpsnn zu 
ehmen. 
In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrages der vollständige Answeis des 
Empfängers, falle derselbe nicht persönlich und als verfügungsfähig bekannt ist, vorhergehen. 
Die telegraphische Poslamweisung ist alsdann von der Telegraphenanstalt mit dem (vorzu- 
schreibenden) Quittungsvermerk zu versehen, dieser vom Empfänger zu unterschreiben und 
die Untlerschrift durch die Telegraphenanstalt mit dem Zusatze zu beglaubigen, daß der 
Empfänger bekannt sei, bz. daß und in welcher Weise er den Ausweis geführt habe. 
. 15. 
1 Der Aufgeber eines Telegramms kann der Ausschrift den Zusatz „nachzusenden“ 
  
w oder (F. S.) beisügen (vergl. F. 6 VIl), in welchem Falle die Bestimmungsanstalt dasselbe
	        
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