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Das bei und nach der Rekurseinlegung Platz greifende Verfahren richtet # soweit
es nicht durch die 5§. 20 und 21 der Gewerbeordnung geregelt ist, nach den in Art.
II Unserer angezogenen Verordnung unter 3, 4 und 5 gegebenen Bestimmungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und unter Beidrückung.
Unseres Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Greiz, den 4. September 1880.
(L. S) Heinrich XXI.
Faber. v. Geldern-Crispendorf. Weidinger.
I17. Regierungs-Verordnung vom 27. September 1880,
den Geschäftsbetrieb der Trödler und anderer im §. 35 der Reichsgewerbe-
ordnung vom 21. Juni 1869 bezeichneten Händler, sowie der Pfandver-
leiher und Gesindevermiether betreffend.
Mit Hoöchster Genchmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten wird
hinsichtlich des Geschäftsbetriebs der Trödler und anderer im F. 35 der Gewerbeordnung
für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 bezeichneten Händler, sowie der Pfand-
leiher und Gesindevermiether beziehungsweise zu Ausführung einzelner Bestimmungen des
durch das Reichsgeseh vom 23. Juli 1879 veränderten F. 38 der Bundes-Gewerbeord-
nung vom 21. Juni 1869 angeordnet, was folgt:
Jede Person, welche sich mit dem Ein= und Verkause von gebrauchten Kleidern, ge-
brauchten Betten oder gebrauchter Wäsche, von altem Metallgeräth oder Metallbruch
(Trödel), von Garnabfällen, zu welchen auch der Einkauf von Garn in einzelnen Zahlen
zu rechnen ist, oder von Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen beschäftigt,
hat über ihren Geschäftsbetrieb ein Buch zu führen, aus welchem Folgendes zu ersehen
sein m
. die laufende Nummer des Geschäfts,
der Tag des Einkaufs,
Vor- und Zaname, Stand und Wohnort des Verkäufers,
Angabe der Legitimation des Verkäufers, welche demselben abverlangt werden
muß, wenn er dem Geschäftsinhaber uicht bereits von früher her nach Namen,
Stand und Wohnort genau bekannt i
der erkaufte Gegenstand und die ahen Beschreibung desselben (gekaufte Pfand-
scheine sind unter Beisügung der Nummer des Scheins und Beschreibung des
Pandobjekts einzutragen),
4 der Preis des erkauften Gegenstandes und
ein Nachweis über das weitere Gebahren mit dem erkauften Gegenstande; wenn
derselbe nicht mehr in der Natur vorhanden ist. so ist der Vor= und Zuname
und Wohnort des elwaigen Abkäufers und der Tag des Wiederverkaufs anzu-
merken.
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