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19. N sBekannt m 29. September 1880,
die am 1. J( biess # ruden Volkszählung betr.
Die für den 1. Dozenber d. 3. von dem n Vundesrathe des Deutschen Reiches ange-
ordnete Volkszählung ist von den Gemeindebehörden vorzunehmen; Letztere haben hierbei
nach der nachstehenden Instruktion, welche ihnen später auch in Separatabdrücken nebst
den erforderlichen Formularen zugehen wird, zu verfahren.
Greiz, am 29. September 1880.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
v. Geldern, Crispendorf
C. Perthes.
Instruktion für die Gemeindebehörden
zur Ausführung der Volkszählung
am 1. Dezember 1880.
8. 1.
Wichigkeit und Gegenstand der Vollszählung.
Auf Anordnung des Bundesrathes des Deutschen Reiches findet am 1. Dezember
1880 im Gebiete des Deutschen Reiches eine Volkozählung statt.
Dieselbe ist sowohl für die verfassungemäßigen Zwecke des Deutschen Reiches wie
für die Staatsverwaltung unseres Landes von solcher Wichtigkeit, daß deren hervorragende
Bedeutung nicht genug betont werden kann. Es ist daher die dringendste Pflicht der
zur Leitung der Volkszählung berufenen Organe, alle dabei vorkommenden Geschäfte mit
der größten Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erledigen, namentlich ist auch mit allem
Eifer dahin zu wirken, daß die Bevölkerung des diesseitigen Staatsgebiets durch sachent-
sprechende Aufklärung und Belehrung über den Zweck der Zählung zu bereitwilligen und
wahrheitsgetreuen Angaben veranlaßt wird
Die Zählmg erstreckt sich auf alle zur Zählungszeit im Lande anwesenden Personen,
sowie auf die abwesenden Mitglieder der in den Zählungslisten eingetragenen Haus-
haltungen. Eine ausführliche Anleitung über die zu erhebenden Thatsachen ist auf jeder
Zählungsliste abgedruckt.
5. 2.
Competente Onsbehörden für die Bolkszählung.
Die Ausführung der Volkezählung ist Sache der Gemeindevorstände. In Orten
von mehr als 2000 Einwohnern können jedoch von dem Gemeindevorstande die diesem
für die Volkszählung obliegenden Funktionen einer zu diesem Zwecke zu bildenden Zählungs-
kommission übertragen werden. Dieselbe setzt sich zusammen aus dem Gemeindevorstande,
Mitgliedern des Gemeinderathes und aus Privalpersonen, welche sich nach ihren persön-