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Sobald die Ortsbevölkerungsliste aufgestellt und mit dem Zeugniß der Prüfung und
Richtigkeit durch den Gemeindevorstand eventuell die Zählungskommission versehen, ist die-
selbe nebst sämmtlichen Zählungslisten und sonstigen Nachweisungen bis spätestens zum
20. Dezember an das Hürstliche Landralhsamt, in den Ortschaften der Herrschaft Burgk
an den Fürstlichen Amtsrichter in Burgk einzusenden, welche das gesammte Material mit
den etwa nöthig erschienenen Vemerkungen bis spätestens zum 31. Dezember dem statistischen
Bureau in Weimar zu übermilteln haben
Hierbei sind die Zählungslislen 7 Ortes nach der Reihenfolge der Hausnummern
zu ordnen und mit einem Umschlage mit folgender Aufschrift zu versehen:
Zäblungslisten
in Gemäßheit der Bolkszählung am 1. Dezember 1880
für
den Ort
Amtögerichtsbezirk
Verwaltungsbezirk .
Die Zählungslisten der zum Gemeindebezirk elwa gehörenden mehreren Orle, sowie
einzeln gelegenen Höfe, Göter, Mühlen r. sind besonders zu legen und mit besonderem
Umschlag und entsprechender Ueberschrift zu versehen. Ebenso sind die Extrazählungslisten
nach der Reihenfolge ihrer Nummern in einen besonderen Umschlag zu bringen und mit
der entsprechenden Ueberschrift zu versehen.
§F. 4.
Da dem statistischen Bureau zu Weimar die Revision und weitere Verarbeitung des
gesammten Materials der Volkszählung übertragen worden ist, so haben die sämmtlichen
Gemeindevorstände allen Anordnungen, welche von dem Direktor des statistischen Bureaus
behufs der Verichtigung, Feststellung und Aufklärung der erhobenen Thatsachen an sie
helangen, unweigerlich und mit der durch die Dringlichkeit der Sache gebotenen Be-
schleunigung sorgkfältigst nachzukommen.
20. Regi # Bekanntmach vom 30. September 1880,
die Erläuterung einiger Bestimmungen der Landesherrlichen Verordnung vom
7. Juli 1878 zur Ausführung des Fischereigesetzes vom 2. dess. Monats
und Jahres betreffend.
Nach S. 12 al. 1 der nN Vererdnung vom 7. Juli 1878 zur Aus-
führung des Sischereigesetzes vom 2. dess. Monats (Ges. S. v. 1978 S. 96) dürfen nach
Ablauf von 3 Jahren, vom Erlaß der Et- W½ an gerechnet, beim Fisch-
fange in nicht geschlossenen Gewässern, keine Fanggeräthe (Nehe und Geflechte jeder Art
und Benennung) angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen ustange
an jeder Seite (von Knoten zu Knoten) nicht mindestens eine Weite von 2,5 cm