Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
10.
(Ausgegeben am 14. December 1860.)
21. Regierungs-- Verordnung vom 6. December 1880,
einige Aenderungen der Baupolizeiordnung für Dörfer betreffend.
Da die bei Anwendung der Vestimmungen der der Regierungsverordnung vom
10. November 1871, die Ausführung des Gesees über das wegen der polizeilichen
Beaussichtigung der Baue zu beobachtende Verfahren betreffend (Ges. S. S. 140), unter
II beigesügten Baupolizeiordnung für Dörfer gemachten Erfahrungen die Abänderung
einiger Bestimmungen dieser VBaupolizeiordnung als wünschenewerth erscheinen lassen, so“
wird mit Höchster Genehmigung verordnet, z folgt:
Die in Absah 3 von 8. 10 der aurelu- Baupolizeiordnung für Dörfer enthaltene
Bestimmung folgenden Inhalts:
„Nichtmassive abgesonderte Gebäude der vorstehend F. 9, b gedachten Art müssen
von jedem mit Feuerungen versehenen Gebäude desselben Gehöftes entweder
wenigsteus 3 Meter 40 Centimeter entfernt aufgeführt oder an den zugekehrten
Seiten mit Brandmauern (F. 27) versehen werden“
wird hiermit außer Kraft gesegzt.
An die Stelle des gedachten Absatzes tritt folgende Bestimmung:
„Nichtmassive abgesonderte Gebäude der vorstehend F. 9, b gedachten Art müssen
von jedem mit Beuerungen versehenen Gebäude desselben Gehöftes entweder
wen lgstens 3 Meter entfernt aufgejũhrt oder an den solchen Gebäuden zugekehrten
Scitrn mit Brandmauern (§ 27) versehen werden“.
Der jetzige S. 13 der mehrerwähnten Baupolizeiordnung wird hiermt aufgehoben.
An Stelle desselben tritt ein neuer F. 13 in folgender Fassung
„Jedes zum Betrieb der Landwirthschaft dienende Gchönk. welches auf allen
Seiten mit Gebäuden umschlossen wird, muß in der Regel wenigsteus zwei Zu-
hänge von ije mindestens 3 Meter Breite im Lichten erhalten. Einer derselben darf
überbaut sein.
Wo die Lokalität einen für gewöhnlich gangbaren freien Zugang nicht wohl
Gestaltet, ist darauf zu sehen, daß ein durch einen Plankenzaun geschlossener 3 Meter
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