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3. Gesetz vom 8. December 1880,
belreffend eine 3rd. Geset, zu dem Gesetze vom 2. Juli 1878, die
Fischerci betreffend.
Wir Heinrich der Iwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie soweriner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. v.
verordnen mil #sinmdng des Landtags, was folgt:
Einziger Paragraph.
Unsere Landesregierung ist befugt, zum Schutze der Fische gegen Beschädigung durch
Turbinen bei den nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ersolgenden Turbinenanlagen dem
Eigenthümer einer solchen jederzeit die Herstellung und Unterhaltung von Vorrichtungen
(Gittern 2c.), welche das Eindringen der Fische in die Turbinen verhindern, auf seine
Kosten auszuerlegen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres
Fürstlichen Insiegels.
egeben Greiz, am 8. December 1880.
(L. S.) Heinrich XXII.
Faber.
22. Regierungs-Verordnung vom 9. December 1880,
die sogenannten Gasspar-Apparate betreffend.
Dem Vernehmen nach sind in neuerer Zeit auch im Fürstenthume sogenaunte Gas-
spar-Apparate zur Anwendung gekommen, deren Einrichtung darauf beruht, Gas oder
reine atmosphärische vuft mit den Dämpfen sehr leicht fluchtiger Kohlenwasserstoffe zu mischen.
Da die hierbei verwendbaren flüssigen Kohlemwasserstoffe die flüchtigsten und deshalb
seuergesährlichsten Bestandlbeile des rohen Petrolrums sink, die Dämpfe dieser Ilüssig=
keiten, mit der geeigneien Menge Luft gemischt, aber ein sehr leicht entzündliches und
sehr heftig explorirendes Gemenge bilden, auch bei dem Verbrauche, namentlich beim
Nachsüllen jener Flüssigkeiten, die Bilkung explosionsfähiger Gemenge in dem Apparate
unvermeidlich ist, so wird, mit Serenissimi Höchster Genehmigung, zur Abwendung der
mit dem Gebrauch solcher Apparate verbundenen Gefahren, die Benuung der sogenannten
Gasspar-Apparate, welche mit den vorstehend bczeichueten feuergefährlichen Stoffen, als
z. B. Rhigolen, Gasolin, Karoselen, vigroin, Petrolenmälher, Karbonöl, bnol und der-
bleichen gefüllt werden, bei Geldstrafe big zu Dreihundert Mark oder entsprechender Haft-
strafe g den Umfang des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie hiermit verboten.
ses Verbot tritt mit dem 1. debruar 1881 in Kraft.
zi am 9. December 1880
Fürstlich Reuß Pl Landceregierung.
aber.
C. Perthes.