Gesctzsammlung
das Fürstenthum Neuß Aelterer Linie.
(Ausgegeben am 23. ¾q% 1881.)
15. Negierungsberorduung vom 24. Mai
den Sitz der Prüfungsbehörde für die nr inn buf —i
Mit Serenissimi Hochster Genehmigung wird unter Vezugnahme auf die, die Prüfung
der Apothekergehülsen betreffenden, vom Reichskanzler unterm 13. November 1875 im
Centralblatt für das Deutsche Reich vom Jahre 1875 bekannt gemachten Veschlüsse des
Bundesraths hiermit bestimmt:
Einziger Paragraph.
Der Sitz der Prüfungsbehörde des Fürstenthums für die Apothekergehülfen ist in
Greiz.
Greiz, den 24. Mai 1881. ·
Filksllnh Revis-Pis. Landesregierung.
aber.
C. Perthes.
A. Regierungsverordnung vom 30. Mai 1881,
die Gebih kr gewisse geometrische Arbeiten des Gabdesgchmlsen betreffend.
Mit Höchster Genehmigung treten mit dem 1. Juli l. Is. an die Stelle der in
der Anfuge A der Regierungsverordnung vom 30. Januar 1866 für gewisse geometrische
Arbeiten, welche gegemwärtig durch den Landesgeometer oder einen zu dessen Vertretung
bestellten Beamten auszuführen sind, gegebenen Bestimmungen der Gebührensätze — un-
ter Aufrechterhaltung übrigens des in Abschnitt 6 Absah 2 der Regierungoverordnung
vom 16. März 1871 Festgesetzten — diejenigen Tax.Vorschriften, welche sich in der An-
lage A — Verordnung ausgedrückt finden.
Die unter 1 und unter U## bis mit c, sowie & der Anlage bestimmten Ge-
bührensähe finden Anwendung, gleichviel ob die bezüglichen Arbeiten durch die ge-
seblich vorgeschriebene alljährliche Grenzrevision (ogs. Justruktion für die Feldgeschworenen
7 Absatz 2 und 3) oder durch besonderen desfallsigen Antrag eines Betheiligten ver-
anlaßt worden sind.
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