Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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g. für die durch die unter lit. a, h und svorstehends bezeichneten Geschäfte be- 
dingte Stubenarbeit wird 
1 Mark pro Stunde 
berechnet. 
Kommen die unter a, b und gedachten Arbeiten des Landesgeometers außer- 
halb der Stadtflur Greiz vor, so werden der Zeitdauer der bezüglichen Arbeit 
im Freien 1 bis 2 Stunden als der durch behufige Wege erforderte Zeitaufwand 
hinzugerechnet. 
In den im Vorstehenden bemerkten Gebühren ist die volle Entschädigung des 
Technikers (für Arbeit, Zeitaufwand und Reisefosten), der Lohn für Keitenzieher 
und die Vergütung an Feldgeschworene, nicht aber die Gebühr der lebteren für 
Seben der Lagsteine inbegriffen. 
III. Neuversleinung bereits aufgenommener und Versteinung neuentstandener Grenzen: 
u. für Sehung eines Flurgrenzsteins werden 
jennige 
erhoben, welche von den betreffenden Gemeinden zu gleichen Theilen zu tragen 
und unter die betreffenden Feldgeschworenen zu vertheilen sind; 
Hfuür Sehung eines Steines an Landes-, Kammer-, Pfarr--, Schul. und Ge- 
meinde-Eigenthumsgreuzen werden, wenn derselbe vorschriftmäßig behauen ist, 
ennige 
berechnet, wovon 23 aus der betreffenden Kasse, ½ von dem betreffenden 
Privatangrenzer zu erheben sind, welchem lehzteren außerdem noch der Traus- 
port des zu setzenden Steines an den Ort seiner Vestinmung beziehentlich die 
Uebertragung des dadurch entstehenden Aufwandes obliegt. 
. dũr Setzung eines Privalgrenzsteines sind 
ennige 
von den betreffenden Angrenzern gemeinsam zu gleichen Antheilen zu bezahlen. 
Wenn mehr als 5 Sleine zu gleicher Zeit zu setzen sind, so können die vor- 
stehends bemerkten Gebührensätze, je nachdem die Entfernung der zu inx¾½“ 
den Grenze kürzere oder weilere Wege verursacht, um 33 ½8 0 bis 50 
ermäßigt werden. 
8-Bekaunt vom 3. Juni 1881, 
  
betreffend wei und Ergänzung des hn a Reglements für die 
Eisenbahnen Deutschlands, sowie der Bestimmungen über die Befähigung 
von Bahmpolizeibeamten und Lokomotivführern. 
Die von dem Neichskaugier unterm 17. vor. Mic. erlassene und im diesjährigen 
Centralblalte für das Deutsche Reich S. 172 abgedruckte Bekanntmachung, betreffend 
Aenderung und Ergänzung des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands, 
sowie der Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotiv= 
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