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g. für die durch die unter lit. a, h und svorstehends bezeichneten Geschäfte be-
dingte Stubenarbeit wird
1 Mark pro Stunde
berechnet.
Kommen die unter a, b und gedachten Arbeiten des Landesgeometers außer-
halb der Stadtflur Greiz vor, so werden der Zeitdauer der bezüglichen Arbeit
im Freien 1 bis 2 Stunden als der durch behufige Wege erforderte Zeitaufwand
hinzugerechnet.
In den im Vorstehenden bemerkten Gebühren ist die volle Entschädigung des
Technikers (für Arbeit, Zeitaufwand und Reisefosten), der Lohn für Keitenzieher
und die Vergütung an Feldgeschworene, nicht aber die Gebühr der lebteren für
Seben der Lagsteine inbegriffen.
III. Neuversleinung bereits aufgenommener und Versteinung neuentstandener Grenzen:
u. für Sehung eines Flurgrenzsteins werden
jennige
erhoben, welche von den betreffenden Gemeinden zu gleichen Theilen zu tragen
und unter die betreffenden Feldgeschworenen zu vertheilen sind;
Hfuür Sehung eines Steines an Landes-, Kammer-, Pfarr--, Schul. und Ge-
meinde-Eigenthumsgreuzen werden, wenn derselbe vorschriftmäßig behauen ist,
ennige
berechnet, wovon 23 aus der betreffenden Kasse, ½ von dem betreffenden
Privatangrenzer zu erheben sind, welchem lehzteren außerdem noch der Traus-
port des zu setzenden Steines an den Ort seiner Vestinmung beziehentlich die
Uebertragung des dadurch entstehenden Aufwandes obliegt.
. dũr Setzung eines Privalgrenzsteines sind
ennige
von den betreffenden Angrenzern gemeinsam zu gleichen Antheilen zu bezahlen.
Wenn mehr als 5 Sleine zu gleicher Zeit zu setzen sind, so können die vor-
stehends bemerkten Gebührensätze, je nachdem die Entfernung der zu inx¾½“
den Grenze kürzere oder weilere Wege verursacht, um 33 ½8 0 bis 50
ermäßigt werden.
8-Bekaunt vom 3. Juni 1881,
betreffend wei und Ergänzung des hn a Reglements für die
Eisenbahnen Deutschlands, sowie der Bestimmungen über die Befähigung
von Bahmpolizeibeamten und Lokomotivführern.
Die von dem Neichskaugier unterm 17. vor. Mic. erlassene und im diesjährigen
Centralblalte für das Deutsche Reich S. 172 abgedruckte Bekanntmachung, betreffend
Aenderung und Ergänzung des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands,
sowie der Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotiv=
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