Einem kostenpflichtigen Vetheiligten gegenüber sind aber Dienstreisen eines solchen
Beamten, die er zu Fuß ausführt, insofern der auf der Dienstreise zu erreichende Be-
stimmungsort mehr als 2 Kilometer vom Wohnsihe des betreffenden Veamten entfernt
liegt, mit 5 Pfennigen für jedes angefangene Kilometer des Hin= und Rückweges zu
Gunsten der Staatskasse zu berechnen.
8. 2.
Was Diäten und Nachtquartiergelder anlangt, so haben Kanzlei= und Bureau-
diener auf solche überhaupt nur in dem Falle Anspruch, wenn die von ihnen unter-
nommene Dienstreise in Begleilung eines vorgesetzten Beamten ausgeführt wurde.
Ge richtsdiener und Gefangenenwärter, sowie die Hülfsbeamten dieser Kategorieen
haben ebenso in dem vorgedachten Falle, außerdem aber nur dann auf Empfang von
Diäten und Nachtquartiergeldern Auspruch, wenn die Dienstreise, auf welche sich die be-
treffende zrer bezieht,
u. zum Zwecke des Transportes von ihnen dazu landesbehördlich überwiesenen
Porsenen,
b. zuum Zwecke der von einer zuständigen Behörde angcordneten Durchsuchung,
Beschlagnahme, Aufsuchung von Spuren eines Verbrechens oder Vergehens,
vorläufigen Festnahme, Verhaftung oder der Vevachung eine# Gefangenen
anßerhalb des gewöhnlichen hierzu bestimmten Gewahrsams
unternommen worden war.
In allen bezeichueten Fällen bemißt sich sodann der Anspruch auf Diäten und
Nachtanartiergelder den Dieners, Gesangenenwärters oder der Hülfsbeamten dieser Kate-
Vgorieen nach Maßgabe der in F. 1 unter VIII., sowie in S§. 2 und 5 des Gesetzes vom
II. Dezember 1880 enthaltenen Vestimmungen. Die Vorschristen des §F. 8 desselben
Gesetzes finden auf die Zehrungs- und Nachtauarlierkosten der gedachten Beamten nur
dann Anwendung, wenn die betreffende Dienstreise in Begleitung eines vorgesehten er
amten außerhalb des Fürstenthums ausgeführt ward, beziehungsweise in dem im
dieser Verordnung gedachten Falle.
Ein Auspruch auf irgend welche von Beamten der bezeichneten Kategorieen oder
deren Vertretern für ihre Person zu beziehende Gebühr besteht neben dem Anspruche
die gesehlichen Diäten und Nachtquartiergelder nicht.
5. 3.
Der Auspruch eines Gensdarmeb auf Gewährung von Tage- und Nachtquartier-
geldern ist nur in den Fällen stakthaft, die sich im ersten Absatze von 8. 2 und unter
lit. a in demselben Paragraphen bezeichnet finden, sowie in dem Falle der Vewachung
eines Gefangenen außerhalb des gewöhnlichen Gewahrsams.
Der Auspruch eine# Gensdarmes auf Tage- und Nachtgnarliergelder ist Wberdem
aber von der Voraussehung abhängig, daß die Dienstreise, in Bezug auf welche .
spruch erhoben wird, den Gensdarmes, und zwar länger als durch vier sich secgend
Stunden, außerhalb seines Dienstbezirks geführt hat, und daß er sich dabei zugleich u
einer Entfernung von nicht weniger als zwei Kilomelern von seinem Wohnsitze aufzuhalten
genöthigt war.