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e bei den Behörden entstehenden Auslagen, unter welche auch Copialien ge-
hören, 1cdn on dem Gesuchsteller zu vergülen.
2.
Es muß Jedermann empfohlen werden, vor endgültiger Erwerbung oder —
es auch nur tbeilweiser — Ermielhung eines neugebauten oder durch einen Umbau oder
andere Abänderungsarbeiten (wenn auch nur an den Feucrungsanlagen) betroffen gewesenen
Gebäudes — sofern die bezügliche Vaurevision nicht bereits seit vollen drei Jahren vor
dem Zeitpunkt der Erwerbung oder Ermiethung vorgenommen worden ist — bei der zu-
ständigen Baupolizeibehörde über die Frage, ob rücksichtlich des zu erwerbenden oder zu
ermielhenden Gebändes unerledigte Bauordnungswidrigkeiten bestehen, genaue Erkundigung
einzuziehen.
Er ch des Behufs, wenn er die Anfrage nicht schriftlich bewirkt und um
schriftliche (*7 bittet, während der ordentlichen Geschäftszeit der zuständigen Bau-
polizeibehörde in der Kanzlei derselben einzufinden und daselbst sein Anbringen zu Protokoll
zu erklären. Sofern die erbetene Auskunft nicht alsbald auf Grund der Acten ertheilt zu
werden vermag, isl dem mit dem Anbringen Erschienenen, wenn nicht besondere, lolchen-
falls zu bezeichnende Behinderungsgründe auf Seilen der Behörde bestehen, entweder ein
innerhalb der nächsten vier Tage liegender Zeilpunkt zur Entgegennahme mündlicher
Eröffnung zu bestimmen oder in der gleichen Zeit schriftliche Bescheidung zu geben.
3.
Stellt sich bei einer Anfrage diefer Art heraus, daß zur Zeit ihres Vorkommens
die Baupolizeibehörde erster Inslanz das auf die Prüfung des in Frage kommenden
d durch den Landesbaubeamten bezügliche Revisionoprotokoll noch nicht in Händen
so ist der Aufragende mit seinem Anbringen von der Behörde an den Fürstlichen
line zu verweisen
In dessen Eppeditionsloal ist sodann die erforderliche Auskunft nachzusuchen und
von dem Landesbaubeamten oder dem Bureaubeamten desselben auf Grund der Acten
mündlich oder schriftlich und Wwar alsbald oder innerhalb der unter Abschnitt 2 gedachten
Frist gebührenfrei zu ertheilen
Elwa erwachsende Alblagen sind jedoch gleichfalls nach bezüglicher Berechnung
derselben vom Gesuchsteller zu vergüten.
Erlangt die örtlich zuständige vuansnllssecten erster Instanz von dem Eintritt
einer neuen Person in das Eigenthum oder den Besit (den Pacht, die Miethe) eines aus
polizeilichen Gründen zu beseitigenden oder abzuänderuden Baues, sei es durch Aufrage
der betreffenden Person oder auf andere Weise, Kenntnis, nachdem das baupolizeiliche
Zwangsverfahren wider einen früheren Besiher des ordnungswidrigen Baues bereits ein-
geleitet ist, so ist der neue Erwerber beziehentlich Besitzer von diesem Umstande baldthunlichst
durch die Baupolizeibehörde zu unterrichten. Jedenfalls ist demselben gegenüber die nach
dem Landeögesetze vom 3. Juli 1879 im Einzelsalle amvendbare Androhung zu wieder-
holen, bevor mit dem Zwangsverfahren wider ihn vorgeschritten wird.
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