Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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3. von nach Lothringen zuständigen Geisteskranken: 
die französische Irrenanstalt zu Marêville und nach Eröffnung der 
Irrenanstalt zu Saargemünd das Hospiz zu Meh. 
b. bei Transporten über die Preußische Grenze: 
die Städte Aachen, Trier und Merzig- 
II. Frauzösischer Seits: 
Bei Transporten von hülflosen Personen, verlassenen Kindern und 
Geisteskranken 
über Belfort: das Hospiz daselbst, 
b. über die Grenze des Vogesendepartements: das Hospiz zu St. Dis, 
auf der nach Maubenge führenden Eisenbahnlinie: das Hospiz zu Maubeuge, 
dl. auf der von Diedenhofen nach Frankreich führenden Eisenbahnlinie: das 
Hospiz in Verdun, 
n über die Grenze des Departements Meurthe et Moselle: für Geisteskranke 
die Irrenanstalt zu Marville, im Uebrigen das Hospiz St. Nicolas in 
Nancy. 
3. Die Ueberführung von Personen der vorbezeichneten Kategorien ist in jedem 
Falle an die Voraussetzung geknüpft, daß die übernehmende Regierung die 
Uebernahme zuvor zugestanden h 
. Die Begleiter der zu übernehmenden Personen sind mit den erforderlichen 
Nachweisungen über Persönlichkeit und sonstige Verhällnisse der Transportaten 
Behufs Abgabe an die übernehmende Behörde zu versehen. 
Inobesondere sind bei Transporten von Geisteslrauken außer dem Transport-Vor- 
weis ärztliche Alteste über ihren Gesundheitszustand mit Angabe des Alters 
und Geburloortes, der Familien= und Vermögenoverhaältnisse und einer kurzen Dar- 
stellung der Krankheitsgeschichte, bezw. bioherigen Behandlung, zu übergeben. 
DDie durch die direkte Beförderung hüliloser Personen, verlassener Kinder und 
Geisteskranker an eine der vorbezeichneten Uebernahmestälten entstehenden Koslen 
werden, sofern deren Rückerstattung nicht aus dem elwaigen Vermögen der 
Transportaten oder ihrer erstattungepflichtigen Angehorigen arsolgen kann, von 
demjenigen Theile getragen, welcher die Uebernahme beantragt hat. 
Diese Bestimmungen werden mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß dieselben bei vorkomwenden Uebernahmefällen und bei Inanspruchnahme von Preu- 
Pischen und Elsaß-Lothringischen Behörden auch von den Behörden und Beamten des 
Fürstenthums zu beachten sind. 
Greiz, am 10. September 1881. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
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