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aus dem Durchschnitte der in mehreren Jahren erzielten wirklichen Ein-
kommensbeträge gewonnenen Rechnungsresultate, welches bei schwankenden
Einkommen nur selten einem tatsächlich bezogenen Jahreseinkommens-
betrag entsprechen wird... . .-
„Gibt man den dreijährigen Durchschnitt auf, so werden zwar bei dem
einzelnen offenbar leichter Schwankungen in der Steuerleistung im Laufe
der Jahre eintreten. Auf das Gesamtergebnis der Einkommensteuer für den
Staat wird dies aber ohne sonderlichen Einfluß bleiben, weil die vielseitige
Gestaltung des Erwerbslebens des Landes hiergegen die beste Versicherung
bietet. Wie vermöge dieser Gestaltung nicht erwartet werden kann und es
seit dem Bestehen der Einkommensteuer auch tatsächlich noch nicht vor-
gekommen ist, daß alle Erwerbszweige sich gleichzeitig günstiger Prosperität
erfreuen, so verhält es sich umgekehrt auch mit den vorkommenden Ab-
schwächungen auf den verschiedenen Gebieten des Erwerbs- und Wirtschafts-
lebens ...... Sollte in der Tat aber wider alles Erwarten einmal eine
allgemeine, überall empfindlich bemerkbare Krisis eintreten, so würde ein
plötzlich starker Ausfall an Einkommensteuer auch durch Berufung auf den
dreijährigen Durchschnitt nicht verhindert werden; denn es würde unter
solchen Verhältnissen der Eingang der ausgeworfenen Steuerbeträge viel-
fach in Frage gestellt erscheinen und sich hieran nichts ändern, auch wenn
in den vorhergehenden drei Jahren günstigere Verhältnisse bestanden
haben .....
„Aber auch noch in anderer Richtung hat der dreijährige Durchschnitt
— und zwar zum Schaden der Beitragspflichtigen __ nicht unerhebliche
nachteilige Wirkungen insofern, als er die Begründung und Bescheinigung
von Reklamationen erschwert. Kleinere Geschäftsleute, die in der Buch-
führung wenig Erfahrung besitzen, und denen die Aufbewahrung der Belege
über ihre Einnahmen und Ausgaben durch die äußeren Umstände erschwert
wird, würden oft zwar über die Ergebnisse der neueren Zeit den erforder-
lichen Nachweis liefern können, sind aber hierzu in bezug auf eine drei-
jährige Periode außerstande und müssen daher mit ihren vielleicht nicht
unbegründeten Reklamationen abgewiesen werden, was tatsächlich sehr
häufig vorkommt und entschieden zu beklagen ist, aber solange als die
Vorschriften über die Anwendung des dreijährigen Durchschnitts noch in
Kraft bestehen, sich leider nicht ändern läßt. Aber nicht nur solche Bei-
tragspflichtige, welche keine oder nur ungenügende Bücher führen, werden
durch den dreijährigen Durchschnitt empfindlich berührt, sondern auch
andere mindestens für die ersten Jahre ihres Geschäftsbetrieb. Wenn
nämlich eine Einkommensquelle, deren Erträgnisse an sich nach dreijährigem
Durchschnitte zu berechnen wären, noch nicht so lange besteht, so hat
schätzungsweise Ermittelung des mutmaßlichen Jahreseinkommens einzu-
treten. Hierbei haben Abschlüsse, die etwa für ein Jahr oder auch für zwei
Jahre bereits vorhanden sind, zum Anhalt zu dienen; der Steuerpflichtige
kann aber nicht verlangen, schlechterdings nach diesen Abschlüssen be-
steuert zu werden, sondern muß nach Befinden eine höhere Veranlagung-
gewärtigen, wenn angenommen wird, daß die vorhandenen Abschlüsse durch
außergewöhnliche Umstände beeinflußt worden seien. Da einer derartigen
Annahme gegenüber die Führung eines Gegenbeweises schwierig, oft sogar
unmöglich ist, so ist bei schützungsweiser Einkommensermittelung die Höhe.
der Besteuerung vielfach dem Ermessen der Veranlagungsorgane anheim-
gestellt. Dies würde nun zwar nach Wegfall des dreijährigen Durchschnitts
hinsichtlich des ersten Geschäftsjahres nach Eröffnung des Betriebs auch
noch der Fall sein, immerhin aber doch auf dieses Jahr beschränkt bleiben,
und sicherlich liegt es im Interesse der Beteiligten, die Fälle der schätzungs-.
weisen Ermittelung tunlichst zu vermindern.“
Leider fand dieser Regierungsvorschlag im Landtag keine Annahme.