Contents: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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aus dem Durchschnitte der in mehreren Jahren erzielten wirklichen Ein- 
kommensbeträge gewonnenen Rechnungsresultate, welches bei schwankenden 
Einkommen nur selten einem tatsächlich bezogenen Jahreseinkommens- 
betrag entsprechen wird... . .- 
„Gibt man den dreijährigen Durchschnitt auf, so werden zwar bei dem 
einzelnen offenbar leichter Schwankungen in der Steuerleistung im Laufe 
der Jahre eintreten. Auf das Gesamtergebnis der Einkommensteuer für den 
Staat wird dies aber ohne sonderlichen Einfluß bleiben, weil die vielseitige 
Gestaltung des Erwerbslebens des Landes hiergegen die beste Versicherung 
bietet. Wie vermöge dieser Gestaltung nicht erwartet werden kann und es 
seit dem Bestehen der Einkommensteuer auch tatsächlich noch nicht vor- 
gekommen ist, daß alle Erwerbszweige sich gleichzeitig günstiger Prosperität 
erfreuen, so verhält es sich umgekehrt auch mit den vorkommenden Ab- 
schwächungen auf den verschiedenen Gebieten des Erwerbs- und Wirtschafts- 
lebens ...... Sollte in der Tat aber wider alles Erwarten einmal eine 
allgemeine, überall empfindlich bemerkbare Krisis eintreten, so würde ein 
plötzlich starker Ausfall an Einkommensteuer auch durch Berufung auf den 
dreijährigen Durchschnitt nicht verhindert werden; denn es würde unter 
solchen Verhältnissen der Eingang der ausgeworfenen Steuerbeträge viel- 
fach in Frage gestellt erscheinen und sich hieran nichts ändern, auch wenn 
in den vorhergehenden drei Jahren günstigere Verhältnisse bestanden 
haben ..... 
„Aber auch noch in anderer Richtung hat der dreijährige Durchschnitt 
— und zwar zum Schaden der Beitragspflichtigen __ nicht unerhebliche 
nachteilige Wirkungen insofern, als er die Begründung und Bescheinigung 
von Reklamationen erschwert. Kleinere Geschäftsleute, die in der Buch- 
führung wenig Erfahrung besitzen, und denen die Aufbewahrung der Belege 
über ihre Einnahmen und Ausgaben durch die äußeren Umstände erschwert 
wird, würden oft zwar über die Ergebnisse der neueren Zeit den erforder- 
lichen Nachweis liefern können, sind aber hierzu in bezug auf eine drei- 
jährige Periode außerstande und müssen daher mit ihren vielleicht nicht 
unbegründeten Reklamationen abgewiesen werden, was tatsächlich sehr 
häufig vorkommt und entschieden zu beklagen ist, aber solange als die 
Vorschriften über die Anwendung des dreijährigen Durchschnitts noch in 
Kraft bestehen, sich leider nicht ändern läßt. Aber nicht nur solche Bei- 
tragspflichtige, welche keine oder nur ungenügende Bücher führen, werden 
durch den dreijährigen Durchschnitt empfindlich berührt, sondern auch 
andere mindestens für die ersten Jahre ihres Geschäftsbetrieb. Wenn 
nämlich eine Einkommensquelle, deren Erträgnisse an sich nach dreijährigem 
Durchschnitte zu berechnen wären, noch nicht so lange besteht, so hat 
schätzungsweise Ermittelung des mutmaßlichen Jahreseinkommens einzu- 
treten. Hierbei haben Abschlüsse, die etwa für ein Jahr oder auch für zwei 
Jahre bereits vorhanden sind, zum Anhalt zu dienen; der Steuerpflichtige 
kann aber nicht verlangen, schlechterdings nach diesen Abschlüssen be- 
steuert zu werden, sondern muß nach Befinden eine höhere Veranlagung- 
gewärtigen, wenn angenommen wird, daß die vorhandenen Abschlüsse durch 
außergewöhnliche Umstände beeinflußt worden seien. Da einer derartigen 
Annahme gegenüber die Führung eines Gegenbeweises schwierig, oft sogar 
unmöglich ist, so ist bei schützungsweiser Einkommensermittelung die Höhe. 
der Besteuerung vielfach dem Ermessen der Veranlagungsorgane anheim- 
gestellt. Dies würde nun zwar nach Wegfall des dreijährigen Durchschnitts 
hinsichtlich des ersten Geschäftsjahres nach Eröffnung des Betriebs auch 
noch der Fall sein, immerhin aber doch auf dieses Jahr beschränkt bleiben, 
und sicherlich liegt es im Interesse der Beteiligten, die Fälle der schätzungs-. 
weisen Ermittelung tunlichst zu vermindern.“ 
Leider fand dieser Regierungsvorschlag im Landtag keine Annahme.
	        
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