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Se. Durbhla der Fürst Reuß j. Linie Höchstihren Staatsminister Dr. Emil
von Beulwitß, Excellenz und Höchstihren Staatsrath Wallher Engelhardt,
welche unter Vorbehalt der Ratification über solgende Punkte übereingekommen sind.
Art.
Der obengedachte Staatsvertragq vom ib. Dezember 1871 sammt Anlage wird
aufgehoben.
Art. 2.
Die Königlich Sächsische Regierung soll befugt sein, die Eingangs gedachte Eisen-
bahn innerhalb der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reuhischen 6. und j. Linie
Staaksgebiele auszubauen und zu betreiben
Sie wird dieselbe möglichst bald vollenden md spälestens 2 Jahre nach Natification
dieses Verkrages in Belrieb sehen und in solchem erhalten.
Die Spurweite der Bahn soll 1/8335 m im *- der Schienen betragen.
Es besteht Einversländniß darüber, daß die Bahn um eingleisig angelegt und
seiner Zeit nach Maßgabe der Bahnordnung für beutch Eisenbahnen untergeordneter
Bedeutung vom 12. Juni 1878 oder der an Stelle dieser Bestimmungen elwa tretenden
anderweiten Normen betrieben wird.
lrt. 3.
Die Großherzoglich Sächsische, sowie die Fürstlich Reußischen ä. und j. Liuie
Staatöregierungen werden zu Gunslen des Unternehmens für Ihre Gebiete die in den-
selben geltenden Bestimmungen über Expropriation von Grundeigenthum in Wirksamkeit
seben oder die bereilo zu Gunsten der vormaligen Mehltheuer-Weidaer Eisenbahngesellschaft
in Wirksamkeil gelehie Expropriation auch zu Gunsten des Königlich Sächsischen Staats-
fiskus aufrecht erhalten.
Die Königlich Sachsische Staalsregierung wird die von der vormaligen Gesell-
schaft unbefrierigt gelassenen Ansprüche aus der Exproprialion, einschließlich der erwachsenen
und noch nicht gezahlten Kosten des Verfahrens, zur Erledigung bringen, wogegen die
übrigen bribeiligten Regierungen auf die nach Art. 4 des Staatsverlrages vom 19. De-
zember 1871 auf Sie entfallenden Antheile der von der vormaligen Eisenbahngesellschaft
binkerlegten, für verfallen erklärten Caution verzichten und dieselbe nebst den seit dem
Verfalle derselben erziellen Zinsen der Koigiich Sächsischen Staateregierung überlassen.
Art.
Für den Bau der Bahn sollen sücananben die bei der Königlich Sächlischen
Staatseisenbahnverwaltung gellenden Normen und Bestimmungen maßgebend sein. Die
Königlich Sächsische Regierung wird die von den mitbetbeiligten Regierungen genehmigte
Richtung der Bahn möglichst einhalten und die von der früheren Gesellschaft projektirt ge-
wesenen Stalionen und Halteslellen zur Ausführung bringen, wegen etwa nöthig oder zweck-
mäßig rrpende Abweichungen aber sich mit den dabei betheiligten Regierungen verständigen.
Die Großhrrzoglich Sächsische und die beiden Fürstlich Neupßischen Regierungen
sichern hierbei der Königlich Sächsischen Regierung zu, die im landespolizeilichen Interesse
zu erhebenden Anforderungen (vergl. Art. 7 Als. 1) auf das Maß des unbedingt Röthi-
dgen zu beschränken, und überlassen die technische Beaussichtigung des Baues lediglich der
Königlich Sächsischen Regierung.
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