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Art. 5.
Desgleichen soll die technische Aufsicht über den Betrieb der Vahn und den be-
triebsfähigen Zustand derselben ausschließlich von der Königlich Sächsischen Regierung
ausgeübt werden.
Art. 6.
Die Fahrpläne und Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung fest-
gesetzt, jedoch wird dieselbe billigen Wünschen der betheiligten Regierungen die thunlichste
Beachtung schenken, auch dieselben von den jeweilig festzusetenden Fahrplänen und Tarifen
Möglichst zeitig in Kenniniß setzen.
Art. 7.
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in
Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke.
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage oder
deren Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiet sie ausgeübt
sind, untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurtheilt.
Die vertragenden Regierungen sichern sich die Vollstreckung vollstreckbarer Straf.-
verfügungen zu, welche von Polizeibehörden des ersuchenden Staates wegen Zuwiderhand-
lungen gegen polizeiliche, auf die Bahnanlage und den Bahnbetrieb Bezug habende Vor-
schriften erlassen werden.
Art. 8.
Unterthauen der einen Regierung, welche beim Betriebe im Gebiete der anderen
Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenverbaude ihres
Heimathslandes.
Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich
der Disziplin der kompctenten Königlich Sächsischen Eisenbahnaufsichtsbehörde, im Uebrigen
aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sic ihren Wohnsitz haben, unler-
orfen.
Die Verpflichtung der Betriebsbeamien erfolgt nach Maßgabe der für die übrigen
Sächsischen Staalseisenbahnbcamten jeweilig bestehenden Vorschriften, insoweit dieselben
aber im Vereiche der Großherzoglich Sächsischen oder Fürstlich Renhischen Staatögebiete
stationirt sind, haben dieselben einen Revers zu unterzeichnen, in welchem dieselben in
yleicher Krast mit einer förmlichen Eidesleistung sich verpflichten, den Gesetzen des be-
lreffenden Staatsgebietes und den allgemeinen Vrrordnungen der betreffenden competenten
Landesbehörden genau und pünktlich nachzuleben. Diese Reverse werden den betreffenden
Negierungen übtrreicht
Beselzung der unteren Beamtenstellen soll bei soust gleicher Qualifikation auf
angehörige des betreffenden Staaksgebieteb besondere Rücksicht genommen werden.
Art. 9.
Die Königlich Sächsische Regierung wird den Anschluß anderer Bahnen an die
Mehltheuer-Weidaer Eisenbahn gestatten und insbesondere einer in der Richlung von
Schleiz her kommenden Eisenbahn die Einmündung in die Mehlthener-Weidaer Eisenbahn
auch in der Anlage des Bahnhosfes Zeuleuroda (jedoch unbeschadet der Bestimmung in