Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Art. 5. 
Desgleichen soll die technische Aufsicht über den Betrieb der Vahn und den be- 
triebsfähigen Zustand derselben ausschließlich von der Königlich Sächsischen Regierung 
ausgeübt werden. 
Art. 6. 
Die Fahrpläne und Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung fest- 
gesetzt, jedoch wird dieselbe billigen Wünschen der betheiligten Regierungen die thunlichste 
Beachtung schenken, auch dieselben von den jeweilig festzusetenden Fahrplänen und Tarifen 
Möglichst zeitig in Kenniniß setzen. 
Art. 7. 
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in 
Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke. 
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage oder 
deren Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiet sie ausgeübt 
sind, untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurtheilt. 
Die vertragenden Regierungen sichern sich die Vollstreckung vollstreckbarer Straf.- 
verfügungen zu, welche von Polizeibehörden des ersuchenden Staates wegen Zuwiderhand- 
lungen gegen polizeiliche, auf die Bahnanlage und den Bahnbetrieb Bezug habende Vor- 
schriften erlassen werden. 
Art. 8. 
Unterthauen der einen Regierung, welche beim Betriebe im Gebiete der anderen 
Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenverbaude ihres 
Heimathslandes. 
Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich 
der Disziplin der kompctenten Königlich Sächsischen Eisenbahnaufsichtsbehörde, im Uebrigen 
aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sic ihren Wohnsitz haben, unler- 
orfen. 
Die Verpflichtung der Betriebsbeamien erfolgt nach Maßgabe der für die übrigen 
Sächsischen Staalseisenbahnbcamten jeweilig bestehenden Vorschriften, insoweit dieselben 
aber im Vereiche der Großherzoglich Sächsischen oder Fürstlich Renhischen Staatögebiete 
stationirt sind, haben dieselben einen Revers zu unterzeichnen, in welchem dieselben in 
yleicher Krast mit einer förmlichen Eidesleistung sich verpflichten, den Gesetzen des be- 
lreffenden Staatsgebietes und den allgemeinen Vrrordnungen der betreffenden competenten 
Landesbehörden genau und pünktlich nachzuleben. Diese Reverse werden den betreffenden 
Negierungen übtrreicht 
Beselzung der unteren Beamtenstellen soll bei soust gleicher Qualifikation auf 
angehörige des betreffenden Staaksgebieteb besondere Rücksicht genommen werden. 
Art. 9. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird den Anschluß anderer Bahnen an die 
Mehltheuer-Weidaer Eisenbahn gestatten und insbesondere einer in der Richlung von 
Schleiz her kommenden Eisenbahn die Einmündung in die Mehlthener-Weidaer Eisenbahn 
auch in der Anlage des Bahnhosfes Zeuleuroda (jedoch unbeschadet der Bestimmung in
	        
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