Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Art. 4 Absatz 2) offen halten und eventuell die Mitbenutzung des letzteren, vorausgesetzt, 
daß hierüber eine angemessene Verständigung ien wird, gestatten. 
Art. 
Die Großherzoglich Sächsische und di !ini- Reußischen Regierungen werden 
übrigens unter grundsäßzlicher vollständiger Wahrung Ihrer Steuerhoheit, die in Ihren 
Gebieten gelegenen Bahnstrecken, den Betrieb auf denselben und das Einkommen daraus, 
so lange die Bahn im Eigenthume des Königlich Sächsischen Staatsfiskus sich befindet, 
mit einer anderen directen Staatssleuer als den gesetzlichen Grundsteuern nicht belegen. 
Art. 11. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratification vorgelegt und die 
Auswechselung der darüber ausgesertigten Urkunden sobald als möglich bewirkt werden. 
Dessen zu Urkund ist dieser 
Vertra 
in zvierfachen Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Commissarien vollzogen 
eitzig, am 20. September 1881. 
(LI. S.) Bruno von Geldern-Crispendorf. (I. S.) Julius Haus von Thümmel. 
(L. S.) Ewald Alexander Hofmonn. 
L. §S.) Wilhelm Genast. (L. S.) Dr. Emil von Beulwitz. 
(L. S.) Walther Engelhardt. 
— 
  
209. Landtagsabschied 
für den neunten außerordentlichen Landtag. 
  
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und bobenstein rc. ꝛc. W. 
geben am Schlusse des von Uns einberusenen 9. außerordentlichen Landtags in Gemäß- 
heit der Bestimmung in §F. 85 der Verfassungsurkunde Unsere Erklärung bezüglich der 
staltgebabten Verhandlungen in Folgendem kund: 
I. Die Vorlagen an den Landtag anlangend, 
so baben Erledigung gefunden 
durch Entgegennahme der Erklärungen des Landtages die Vorlagen belreffend 
die von Uns vorbehaltene nachträgliche Zustimmung des Landtags zu der 
unterm 4. Septlember vorigen Jahres erlassenen Landesherrlichen Verord- 
mung. zu Ausführung der die Pfandleihegeschäfte angehenden Vorschriften 
Art. 4 1 Absatz 1 und 2 des Reichsgesebes vom 26. Juni 1879, Ab-
	        
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