Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
12.
(Ausgegeben am 30. Dezember 188 1.)
G. Mk#. 4.
F N vom 24. November 1881,
die sween der Rechte einer milden aa an die hier zu errichtende
„Krippe“ betreffend.
Mittelst Höchstlandesherrlicher Signatur vom 28. vorigen Monats sind der in
hiesiger Stadt zu errichtenden „Krippe“ die Rechte einer milden Siiftung verliehen worden.
Dies wird andurch zur öffenllichen Kenniniß gebracht.
Greiz, am 24. November 1881.
Fürfllich Reuß Pl Landesregierung.
b C. Perthes.
31. Patent vom 8. Dezember 188/1,
die im Jahre 1882 zu entrichtenden Landesabgaben betr.
Höchstlandeeherrticher Cnischließung zufolge soll mit hierzu erklärter Zustimmung
des Landtags im Jahre 1882 die nach der Ve kortuung vem 30. Dezember 1870 in
Gemäßheit der Gesetze vem 9. Mai 1557 und 26. Februar 18 5 zu erbebende allgemeine
Grundsteuer mit 45½ Pfennigen Reichswährung von der Steuereinheit erhoben werden.
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es, soweit hieran nicht durch Gesetz
eiwas geändert wird, bei den bisberigen gesetlichen Bestimmungen.
Indem dico zur Nachachlung für Stenerpflichtige, Oebeslellen und Einnehmer zur
allgemeinen Kenntniß gebracht wird, werden für die an den 4 ersten Terminen mit 1
Plennig, am fünften Termine mit“ "0„ Pfennig von jeder Steuereinbeil zu entrichtende
Grundsteuer folgende Termine feslgesetzt
zer 15. Februar.
der 15. Mai
der 15. Juli,
der 15. September und
der 15. November.