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Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des V. Grundsteuertermins Beträge
unter 12 Pfennig wegfallen, Veträge von und über 1½2 Pfennig für einen vollen Pfennig
gerchnet werden, sowie daß die erforderliche Information der Ortssteuereinnehmer wegen
Erhebung des V. Termins durch das Fürstliche Katasterbürean erfolgen wird.
Die Ausschreibung der Termine für die Einkommenstener bleibt z. Zt. noch vor ·
behalten.
Greiz, am 8. Dezember 1881.
Fürstlich Neuß-Pl. Landesregierung.
v. Geldern. Eeispendor
C. Verthes.
32. Negi #eBekannt vom 17. Dezember 1881,
die Abänderung der h betreffend.
Unter Berücksichtigung der in den Einkaufepreisen mehrerer Droguen und Chemi-
kalien eingelretenen Veränderungen und der bierdurch nothwendig gewordenen Aenderung
in den Taxpreisen der betreffenden Arzneimittel hat eine Revision der auch für die hier-
ländischen Apotheken maßgebenden Königlich Preuhischen Arzneitare stattgefunden. Dem-
gemäß ist eine nene Aaustge dieser Arzneitare ausgearbeitet worden, welche mit dem
1. Jannar 1882 in #
Unter eunitunn ans 8. 21 der Apothekerordnung vom 10. Juni 1859 und
die Regierungsverordnung vom 18. Februar 1873 sowie unter Verweisung auf die im
Verlage von Rudolph Gärlner in Berlin erschienene Königlich Prenpßische Arzneitaxe wird
dies zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 17. Dezember 1861.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.
33. N s-Bekanntmach vom 21. Dezember 1861,
die zopertt. um Dispensation von der Wiederbepflanzung abgetriebener
Holzgrundstücke betr.
Da die eingehenden Gesuche um Diepensation von der in F. 2 der Verordnung
vom 13. Dezember 1870 vorgeschriebenen Wiederbepflanzung abgetrirbener Holzgrundstücke
meist der zur Beschlußfassung erforderlichen Angaben und Nachweise ermangeln, so wird
Behufs Vermeidung der Nothwendigkeit weitläufiger Vorerörterungen zur Nachachtung
Folgendes bekannt gemacht: