Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Angabe des vollständigen Namens, des Geburtstages und Geburtsortes des Kindes und 
des Namens, des Gewerbes und der Religion (Confession) des Vaters bezw. der unehelichen 
Mutier (Rubrik 1—8 des Formularo). 
Weiter haben die Gemeindevorslände die Rubrik 10 bei denjenigen im Verzeichnisse 
ausgeführten Rindern auczusüllen, bezüglich deren ihnen Thatsachen der in dieser Rubrik 
gedachten Arten bekannt geworden sind. 
Die Gemeindeverstände haben die demgemäß vervollständigten Listen bis zum 
15. Februar den zuständigen Pfarrern zu übersenden. 
8. 3. 
e Pfarrer sind verpflichtet, bei denjenigen in der Liste genannten Kindern, 
welche in dem einen oder dem anderen Taufregister der Parochie vorkommen, den Tag der 
erfolgten Taufe in Spalte 9 der Liste gebührenfrei einzutragen, auch etwaige ihnen zur 
Kenntniß gekommene, in Rubrik 10 gehörende, daselbst aber noch nicht erwähnte thatsäch- 
liche Verhältnisse ebenda noch zu bemerken, und diese Liste sodann von Lokalschulinspektions- 
wegen bis Ende Februar det obgedachten Jahres den betreffenden Schuldirektoren bezw. 
Lehrern zugustellen. 
F. 4. 
Von den Schuldirektoren bezw. vehrern ist die Eintragung der in den 
Verzeichnissen aufgeführten Kinder in die Schultabelle (das Hauptbuch) zu bewirken. 
8 5. 
Hür die von christlichen Ellern abstammenden Kinder, deren Taufe in den Tauf- 
registern der betreffenden Parochie nicht eingetragen ist, sind von den Eltern bezw. Vor- 
mündern oder sonst mit der Erziehung der betreffenden Kinder betrauten Personen Tauf-- 
zeugnisse beizubringen und es sind von dem Schuldirektor bezw. Lehrer nach diesen Zeug- 
nissen die Tauftage in der betreffenden Schultabelle zu notiren. 
8. 6. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1882 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und 
Unser Fürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben neue Burg zu Greiz, am 28. Dezember 1881. 
Heinrich XXII. 
Faber. 
A. 
Verzeichniß 
der im Jahre 18 geborenen, im laufenden Jahre schulpflichtig 
werdenden Kinder. 
Gemeindebezirk
	        
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