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8. 6.
Die Anordnung der Tödtung eines verdächtigen Thieres in dem Falle des F. 13
des Reichsgejebes steht dem Negierungotonniser zu.
Von wem das thierärztliche Oberhela sien in den Fällen der §5. 14 und 16 des
Reichsgesebes abzugeben ist, wird von der s durch Bekanntmachung bestimmt.
8. 8
Innerhalb der im F. 17 des Reichögesee gegebenen Grenzen hat der Regierungs-
kommissar darüber zu befinden, inwieweit außer den Vieh= und Pferdemärkten zusammen-
gebrachte Viehbeslände oder zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellte männliche Zuchtthiere
vom Landesthierarzte oder dessen bestellten Verkreter beaussichtigt werden sollen.
8. 9
Die Anordnung der Einstellung der Vieh- und ferdemärkte, der öffentlichen
Thierschaucn innerhalb des Seuchenorts oder dessen Umgegend, sowie des Ausschlusses ein-
zelner Viehgaktungen von den Märkten (5. 28 des Reichsgesetzes) steht dem Regierungs-
kommissar zu.
8. 10.
In den Fällen, in denen es an der landedthierärztlichen Erklärung des wahrschein-
lichen Vorhandenseins der Robkrankheit fehlt, steht die Anordnung der Tödtung eines dieser
Krankheit verdächtigen Thieres (s. §. 42 des Reichsgesepes) nicht dem Landrakhsamte bezw.
dem beaustragten Beamien in Vurgk, ). dem Regierungskommissar zu.
8.
Die Anordnung der Tödtung von Aluseet in Gemähheit von §F. 45 des Reichs-
gesebes steht hinsichtlich erkrankter Thiere dem Landrathsamte bezw. dem beauftragten
Beamten in Burgk, hinsichtlich verdächtiger iert dem Regicrungskommissar zu.
Die Anordnung. einer allgemeinen Aizustiun in der Zulassung von Pferden
zur Begattung in Gemäßheit des F. 51 des Reichsgesetzes steht dem Regierungs-
kommissar zu.
Für den Zeitpunkt, zu welchem elwa Schlachtviehhöfe und öffentliche Schlachthäuser im
Fürstenthume errichtet werden, bleibt es der Regierung vorbebalten, Bestimmungen darüber
zu treffen, in welcher Weise die veterinarpolizeiliche Kontrole der gedachten Schlachtvieh-
höfse und Schlachthäuser ausgeübt und von welchen Stellen die in Gemäßheil der S§. 53
bis 56 des Reichogesepes bezüglich solcher Anstalten und des daselbst aufgestellten Schlacht-
viehes erforderlichen besonderen polizeilichen Amtoverrichtungen wahrgenommen werden
sollen.
II. Entschädigung.
14.
in Gemäßheit dar Vestimmungen in 6§. 57 bis mit 63 des Reichsgesetzes
zu essee Entschädigung wi
Aa. für das auf pntisiche Anordnung getödtete oder nach dieser Anordnung an
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