Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

der Seuche gefallene Pferde-, Rind- und Schasvieh von der Landeskasse vor- 
schußweise geleistet und es werden die Entschädigungen 
an. für Pferde von sämmtlichen Besiyern der im Fürstenthume befindlichen 
Pierde, soweit nicht die in F. 64 des Neichsgesebe gedachten Ausnahmen 
in Bekracht kommen, in vollem Ma 
bb. für Rindvieh von sämmtlichen Desten des im Fürslenthume befind- 
lichen Rindviches, soweit nicht die in F. 64 gedachten Ausnahmen zu be- 
rücksichligen sind, vollständig 
cc. für Schafvieh von den Velteen der im Fürstenthume befindlichen Schaf- 
heerden zur Hälfte 
nach Maßgabe des betr. Viehbestandes zur Landeskasse wieder eingezogen, 
b. in allen anderen Fällen aucschliehlich von der Landeskasse gewährt. 
S. 15. 
In den Fällen des S. 62 des — wird ebensowenig Entschädigung ge- 
währt, wie in den Fällen der §§. 61 und * daselbst. 
9. 
Der gemeine Werih der auf heseus. Anordnung getädteten oder nach dieser 
Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere muß — in ersteren Fällen vor der Tng 
— behufs Ermittelung der Entschädigung durch Schätzung feslgestellt werden. Die Schä 
ung der dem Besitzer zur Verfügung bleibenden Theile erfolgt sogleich nach Fesistllung 
des ranrheithustane der Thiere (§ 20 
Sieht fest, daß in Gemahheit deb §. 15 keine Entschädigung gewährt wird, so 
ist die Schäung nicht vorzunchmen. 
. 17. 
Die Schätung ersolgt durch eine aus dem Landesthierarzte oder dessen bestellten 
Vertreter und zwei Schiedomännern gebildete Kommission. 
ür jeden Amtsgerichtsbezirk sollen von dem Landesausschusse aus den sach- 
verständigen Eingesessenen des Bezirks alljährlich diejenigen Personen in der erforderlichen 
Zahl bezeichnet werden, welche für die Dauer des laufenden Jahres zu dem Amte eines 
Schiedemanneo, zugezogen werden können. 
Die also erwählten Personen werden vom Landrathsamte — beziehentlich, soweil 
sie im Amtögerichtsbezirke Burgk wohnen, von dem dortigen beanftragten Beamten — 
für die von ihnen zu übenden Schähungsfunktionen im Allgemeinen zum Voraus eidlich 
in Pflicht genommen. 
6 der Zahl derselben ernennt das Landrathsamt bezw. der beauftragte Beamte 
in Burgk die Schiedomänner für den einzelnen Schähungsfall. 
Ein an Suelle des Landesthierarztes zugczogeuer nicht beamteter Thierarzt ist 
ebenfalls eidlich zu verpflichten, sofern derfelbe nicht bereils im Allgemeinen als Sach- 
verständiger becidet i 
S. 18. 
Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu besorgen ist, 
dürfen zu Schiedsmännern nicht ernannt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.