Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Auch auf Anrufen einer Partei kann wider die von derselben als bostenersapflichtig 
bezeichnete Partei die Verpflichtung zum Ersatze des resp. Aufwandes im Verwallungs- 
wege durch Verfügung des Landrathsamies ausgesprochen werden. 
Die Vollstreckung solcher Verfügungen richtet sich nach den durch das Gesetz vom 
3. Juli 1879 und der Ausführungsverordnung dazu vom 29. Juli 1879 ertheilten Vor- 
schriften. 
§. 22. 
Die elwa im Wege der Ucbereinkunft zwischen den Besitzern selbsisländiger Guts- 
bezirke und Gemeinden wegen gemeinschaftlicher Tragung der denselben obliegenden Kosten 
des Versahrens und zur Anlegnng und Uunterhaltung gemeinschajtlicher Verscharrungspläbe 
Behufs unschädlicher Beseitigung verendeter oder getödteter Thiere getroffenen Verein- 
barungen bedürsen der Genehmigung der Landesregierung. 
IV. Schlußbestimmung. 
30 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. April dieses Jahres in Krast. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unse- 
res ZFürstlichen Jusiegels. 
Gegeben Greiz, den 29. März 1881. 
(L. 8S.) Heinrich XXII. 
Faber. v. Geldern-Crispendorf. Weidinger. 
  
  
  
  
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