Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

8. Il. 
Die Landesregierungen sind ermächtigt, für solche Vezirke, in welchen sich der 
Milzbrand ständig zeigt, von der Anzeigepflicht (F. 9) insoweit zu entbinden, alo die 
Seuche nur voreinzelt austritt. In diesem Falle müssen die Schubmaßregeln nach Maß- 
habe des Gesetzes und der Ausführungs-Instruktion (F. 30) allgemein vorgeschrieben 
werden. 
b. Ermittelung der Srchenansbrüche, 
Die Polizeibehörde bat auf die 7 Anzeige (I#. 9 und 10) oder wenn sie 
auf irgend einem andern Wege von dem Ausbruche einer Seuche oder dem Verdachte 
eines Seuchenausbruchs Kenntniß erhalten hat, sofort den beamteten Thierarzt behufs 
sachverständiger Ermiltelung des Seuchenausbruchs zuzuziehen (vergl. jedoch §. 15). Der 
Thierarzt hat die Art, den Stand und die Ursachen der Krankheit zu erheben und sein 
Gutachten darüber abzugeben, ob durch den Befund der Auobruch der Seuche festgestellt 
oder der Verdacht eines Sruchenausbrucho begründet ist. 
In eiligen Fällen kann derselbe schon vor polizeilichem Einschreiten die sofortige 
vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächligen Thiere, nöthigen- 
falls auch die Bewachung derselben anordnen. Die getroffenen vorlänfigen Anordnungen 
sind dem Besiter der Thiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch 
schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde sofort Anzeige zu 
machen. 
Auf Ersuchen des Thierarzles hat der Vorsteher des Seuchenorts die vorläufige 
Bewachung der erkrankten Thiere zu usa 
Wenn über den Ausbruch einer Es nach dem Gutachten des beamleten Thier- 
arztes nur mittelst Zerlegung eines verdächtigen Thieres Gewißheit zu erlaugen ist, so 
kann die Tödtung dessfelben von der Folzeihrhärde angrordnel werden. 
Auf die gutachtliche Erklärung der gurs Thierarztes, daß der Ausbruch der 
Seuche festgestellt sei, oder daß der begründele Verdacht eincs Seuchenausbruchs vorliege, 
hat die Polizeibehörde die für den Fall der Seuchengefahr in diesem Gesebe und den zur 
Ausführung dosselben erlassenen Verordnungen vorgesehenen, den Umständen nach erforder- 
lichen Schuhmaßregeln zu treffen und für die Dauer der Gejahr wirksam durchzuführen. 
Hegt die Polizeibehörde Zweifel über die Erhebungen des beamteten Thierarztes, so kann 
dieselbe zwar die Einziehung eines thierärztlichen Obergutachleus bei der vorgesezten Behörde 
bcantragen, die Anordnung der erforderlichen Schuhmaßregeln darf jedoch hierdurch keinen 
Aufschub erleiden. 
. 15. 
Ist der Ausbruch der Manl- zunSallapufnce (5. 10 Ziffer 4) durch das Gut- 
achten des beamteten Thierarztes festgestellt, so kann die Polizeibehörde auf die Anzeige 
neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte selbst eder in dessen Umgegend sofort die 
ersorderlichen polizeilichen Schutzmahregeln anordnen, ohne daß es einer nochmaligen Zu- 
ziehung des beamteten Thierarztes bedarf.
	        
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