8. Il.
Die Landesregierungen sind ermächtigt, für solche Vezirke, in welchen sich der
Milzbrand ständig zeigt, von der Anzeigepflicht (F. 9) insoweit zu entbinden, alo die
Seuche nur voreinzelt austritt. In diesem Falle müssen die Schubmaßregeln nach Maß-
habe des Gesetzes und der Ausführungs-Instruktion (F. 30) allgemein vorgeschrieben
werden.
b. Ermittelung der Srchenansbrüche,
Die Polizeibehörde bat auf die 7 Anzeige (I#. 9 und 10) oder wenn sie
auf irgend einem andern Wege von dem Ausbruche einer Seuche oder dem Verdachte
eines Seuchenausbruchs Kenntniß erhalten hat, sofort den beamteten Thierarzt behufs
sachverständiger Ermiltelung des Seuchenausbruchs zuzuziehen (vergl. jedoch §. 15). Der
Thierarzt hat die Art, den Stand und die Ursachen der Krankheit zu erheben und sein
Gutachten darüber abzugeben, ob durch den Befund der Auobruch der Seuche festgestellt
oder der Verdacht eines Sruchenausbrucho begründet ist.
In eiligen Fällen kann derselbe schon vor polizeilichem Einschreiten die sofortige
vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächligen Thiere, nöthigen-
falls auch die Bewachung derselben anordnen. Die getroffenen vorlänfigen Anordnungen
sind dem Besiter der Thiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch
schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde sofort Anzeige zu
machen.
Auf Ersuchen des Thierarzles hat der Vorsteher des Seuchenorts die vorläufige
Bewachung der erkrankten Thiere zu usa
Wenn über den Ausbruch einer Es nach dem Gutachten des beamleten Thier-
arztes nur mittelst Zerlegung eines verdächtigen Thieres Gewißheit zu erlaugen ist, so
kann die Tödtung dessfelben von der Folzeihrhärde angrordnel werden.
Auf die gutachtliche Erklärung der gurs Thierarztes, daß der Ausbruch der
Seuche festgestellt sei, oder daß der begründele Verdacht eincs Seuchenausbruchs vorliege,
hat die Polizeibehörde die für den Fall der Seuchengefahr in diesem Gesebe und den zur
Ausführung dosselben erlassenen Verordnungen vorgesehenen, den Umständen nach erforder-
lichen Schuhmaßregeln zu treffen und für die Dauer der Gejahr wirksam durchzuführen.
Hegt die Polizeibehörde Zweifel über die Erhebungen des beamteten Thierarztes, so kann
dieselbe zwar die Einziehung eines thierärztlichen Obergutachleus bei der vorgesezten Behörde
bcantragen, die Anordnung der erforderlichen Schuhmaßregeln darf jedoch hierdurch keinen
Aufschub erleiden.
. 15.
Ist der Ausbruch der Manl- zunSallapufnce (5. 10 Ziffer 4) durch das Gut-
achten des beamteten Thierarztes festgestellt, so kann die Polizeibehörde auf die Anzeige
neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte selbst eder in dessen Umgegend sofort die
ersorderlichen polizeilichen Schutzmahregeln anordnen, ohne daß es einer nochmaligen Zu-
ziehung des beamteten Thierarztes bedarf.