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(Stall, Standort, Hof· oder Weideraum u. s. w.) nicht verlassen kann und außer aller
Berũhrung und Gemeinschaft. mit anderen Thieren bleibt.
2. Beschränkungen in der Art der Venuhung, der Verwerthung oder des Traus-
ports kranker oder verdächtiger Thiere, der von denselben slammenden Produkte oder
solcher Gegenstände, welche mit kranken oder verdächtigen Thieren in Berührung gekommen
oder sonst geeignet sind, die Seuche zu verschleppen.
eschränkungen im Traneport der der Suchengefohr ausgesehlen und solcher
Thiere, welche geeignet sind, die Seuche zu —m
3. Verbot des gemeinschaftlichen Melepang von Thieren aus verschiedenen
Stallungen und der Venutzung bestimmter Weideflächen, ferner der gemeinschaftlichen
Benutzung von Vrunnen, Tränken und Schwemmen und des Verkehrs mit seuchenkranken
oder verdächtigen Thieren auf öffentlichen oder gemeinschaftlichen Straßen und Triften.
Verbot des freien Umherlaufens der Hunde.
22.
4. Die Sperre des Stalles ode sonstigen Standortes seuchenkranker oder ver-
dächliger Thiere, des Gehöfts, des Orts, der Weide oder der Feldmark gegen den Ver-
kehr mit Thieren und mit solchen Gegenständen, welche Träger des Ansteckungssloffes sein
können.
Die Sperre des Gehöfts, des Orts, der Weide oder der Feldwark darf erst dann
versügt werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gutachten des beamieten Thier-
arztes Fleeng ist.
Tce Sperre eines Orts oder einer Feldmark ist nur dann zulässig, wenn die
Seuche 3 Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr einschließt, und
Thiere in größerer Zahl davon bereits befallen sind. Die Sperre kum auf einzelne
Straßen oder Theile des Orts oder der Feldmark beschränkt werden.
Die polizeilich angeordnete Sperre eines Stalles oder sonstigen Standortes, eines
Gehöfts oder einer Weide verpflichtet den Besitzer, diejenigen Einrichtungen zu treffen,
welche zur wirksamen Durchführung der Sperre vorgeschrieben werden.
5. Die Impfung der der Seuchengefahr ausgesetzten Thiere, die thierärztliche Be-
handlung der erkrankten Thiere, sowie Beschränkungen in der Befugniß zur Vornahme
von Heilversuchen.
Die Impfung oder die thierärztliche Behandlung darf nur in den Jällen ange-
ordnet werden, welche in diesem Gesetze auerüclih bezeichnet sind, und zwar nach Maß-
abe der doselet ertheilten näheren Vorschriften
polizeilich angeordnete Impsung ersolgt unler Aufsicht des beamtelen Thier-
arztes * durch denselben.
8.2
Die Tödtung der an der Seuche inenhten oder verdächtigen Thiere.
Hrre, darf nur in den Fällen angeordnet werden, welche in diesem Gesee aus-
drücklich vorgesehen sind.