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Die Vorschrist unverzüglicher Todtung der an einer Senche erkraukten oder ver-
dächtigen Thiere findet, wo sie in diesem Gesetze enthalten ist, keine Anwendung auf solche
Thiere, welche einer der Staatoaussicht mnterworfenen höheren Lehranstalt übergeben sind,
um dort für die Zwecke derselben verwendet * werd
Werden Thiere, wolche bestimmten iehre. oder Nutzungsbeschränkungen oder
der Absperrung unterworfen sind, in verbotwidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen
angewiesenen Näumlichkeit, oder an Orten, zu welchen ihr Zutrilt verboten ist, betroffen,
so kann die Polizeibehörde die sofortige köhng derselben anordnen.
7. Die unschädliche Beseitigung der r-- solcher Thiere, welche an der Seuche
verendet, in Folge der Seuche oder in Folge des Verdachts getödtet sind, und solcher
Theile des Kadavers kranker oder verdächtiger Thiere, welche zur Verschleppung der
Seuche geeignet sind (Fleisch, Hänte, Eingeweide, Hörner, Klauen u. s. w.), endlich der
Streu, des Düngers oder anderer Abfälle kranker oder verdächtiger Thiere.
27.
8. Die Unschädlichmachung (Deinfeklion) der von den kranken oder verdächtigen
Thieren benutzten Ställc und Standorte und die Unschädlichmachung oder unschädliche
Beseitigung der mit denselben in Berührung gekommencn Gerathschaflen und sonsligen
Gegenstände, insbesondere auch der Kleidungestücke solcher Personen, welche mit den kranken
Thieren in Berührung gekommen sind.
Erforderlichenfalls kann auch die Dedinfizirung der Porsouen, welche mit seuchen-
kranken Thieren in Berührung gekommen sind, angeordnel n
Die Durchsührung dieser Maßregeln muß nach norbenng des beamteten Tbhier=
arztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen.
5. 28
9. Die Einstellung der Vieh= und Pierdemärkee, sowie der öffentlichen Thierschauen
innerhalb des Seuchenortes oder dessen. Umzegend oder der Auoschluß einzelner Vieh-
gattungen von der Benutzung der Mär
10. Die thierärztliche Untersuchung #ir am Seuchenorte oder in dessen Umgegend
vorhandenen, von der Seuche gefährdeten Thier
2. Besondere Vorschisten. aü einzelne Seuchen.
e näheren Vorschriften ũber die Wonenn und Ausführung der zulässigen
# (55. 19 bis 29) auf die nachbenannten und alle übrigen einzelnen
Seuchen zwenen von dem Vundesrath auf dem Wege der Instruktion erlassen.
ollen jedoch bei den hierunter benannten Seuchen, vorbehaltlich -*' weiter er.
Wi Schumaßregeln, nachsolgend· besondere Vorschriften Plah greife
rand,
8. 3
Thiere, welche am Milzbrande i oder dieser Seuche verdächtig sind, dürfen
nicht geschlachtel werden.
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