Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

25 
Die Vorschrist unverzüglicher Todtung der an einer Senche erkraukten oder ver- 
dächtigen Thiere findet, wo sie in diesem Gesetze enthalten ist, keine Anwendung auf solche 
Thiere, welche einer der Staatoaussicht mnterworfenen höheren Lehranstalt übergeben sind, 
um dort für die Zwecke derselben verwendet * werd 
Werden Thiere, wolche bestimmten iehre. oder Nutzungsbeschränkungen oder 
der Absperrung unterworfen sind, in verbotwidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen 
angewiesenen Näumlichkeit, oder an Orten, zu welchen ihr Zutrilt verboten ist, betroffen, 
so kann die Polizeibehörde die sofortige köhng derselben anordnen. 
7. Die unschädliche Beseitigung der r-- solcher Thiere, welche an der Seuche 
verendet, in Folge der Seuche oder in Folge des Verdachts getödtet sind, und solcher 
Theile des Kadavers kranker oder verdächtiger Thiere, welche zur Verschleppung der 
Seuche geeignet sind (Fleisch, Hänte, Eingeweide, Hörner, Klauen u. s. w.), endlich der 
Streu, des Düngers oder anderer Abfälle kranker oder verdächtiger Thiere. 
27. 
8. Die Unschädlichmachung (Deinfeklion) der von den kranken oder verdächtigen 
Thieren benutzten Ställc und Standorte und die Unschädlichmachung oder unschädliche 
Beseitigung der mit denselben in Berührung gekommencn Gerathschaflen und sonsligen 
Gegenstände, insbesondere auch der Kleidungestücke solcher Personen, welche mit den kranken 
Thieren in Berührung gekommen sind. 
Erforderlichenfalls kann auch die Dedinfizirung der Porsouen, welche mit seuchen- 
kranken Thieren in Berührung gekommen sind, angeordnel n 
Die Durchsührung dieser Maßregeln muß nach norbenng des beamteten Tbhier= 
arztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen. 
5. 28 
9. Die Einstellung der Vieh= und Pierdemärkee, sowie der öffentlichen Thierschauen 
innerhalb des Seuchenortes oder dessen. Umzegend oder der Auoschluß einzelner Vieh- 
gattungen von der Benutzung der Mär 
10. Die thierärztliche Untersuchung #ir am Seuchenorte oder in dessen Umgegend 
vorhandenen, von der Seuche gefährdeten Thier 
2. Besondere Vorschisten. aü einzelne Seuchen. 
e näheren Vorschriften ũber die Wonenn und Ausführung der zulässigen 
# (55. 19 bis 29) auf die nachbenannten und alle übrigen einzelnen 
Seuchen zwenen von dem Vundesrath auf dem Wege der Instruktion erlassen. 
ollen jedoch bei den hierunter benannten Seuchen, vorbehaltlich -*' weiter er. 
Wi Schumaßregeln, nachsolgend· besondere Vorschriften Plah greife 
rand, 
8. 3 
Thiere, welche am Milzbrande i oder dieser Seuche verdächtig sind, dürfen 
nicht geschlachtel werden. 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.