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Wird unter dem daselbst aufgestellten — der Ausbruch einer übertrag-
baren Seuche ermittelt, oder zeigen sich Erscheinungen bei demselben, welche nach dem
Gutachten des beamteten Thierarztes den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen,
so sind die erkranlten und alle verdächtigen Thiere sofort in polizeiliche Verwahrung zu
nehmen und von jeder Berührung mit den übrigen auszuschließen.
55.
Soweit die Art der Krankheit es gestattet (vergl. §§. 31, 36, 43), kann der
Vesitzer des erkrankten oder verdächtigen Schlachtviehs oder dessen Vertreter angehalten
werden, die soforlige Abschlachtung desselben unter Aussicht des beamteten Thierarztes in
den das bestimmten Räumen vorzunehmen.
Diese Maßregel kann in dringenden Fällen auf alles andere, in der betreffenden
Räumlichkeit vorhandene, für die Seuche enpfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden.
56.
Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können Schlachtviehhöfe oder öffentliche
Schlachtbäuser für die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für die Seuche
empfänglichen Thiere abgesperrt werden.
treugere Absperrungsmaßregeln dürfen nur in dringenden Fällen angewendet
werden.
4. Eutschädigung füe, gelödtete Thiere.
Für die auf polizeiliche Anordnung rrcchte oder nach dieser Anordnung an der
Seuche gefallenen Thiere muß vorbehaltlich der in diesem Gesehe bezeichneten Ausnahmen
eine Entschädigung gewährt werden.
S. 58.
Die Bestimmungen darüber
I. von wem die Enischädigung zu gewähren und wie dieselben aufzubringen ist,
2. wie die Entschädigung im einzelnen Falle zu ermitteln und festzustellen ist,
sind von den Einzelstaaten zu treffen.
Die in dieser Hiusicht in den Einzelstaaten bereits bestehenden Vorschriften bleiben
unberührt. Insoweit solche Vorschriften nicht entgegenstehen, sind die Landeöregierungen
befugt, zu bestimmen, daß die Entschädigung für getödtete Pferde und Rinder bis zum
Eintritt einer anderweiten landesverfassungsmäßigen Regelung durch Beiträge der Besiher
von Pferden und Rindvieh nach Maßgabe der über die Vertheilung und Erhebung der
Beilräge von der Landesregierung zu treffenden näheren Anordnung ausgebracht werden.
In allen Fällen sollen jedoch die Vorschriften der §5. 59 bis 64 dieses Gesebes
dabei maßgebend sein.
Als Entschädigung soll der gemeine Werth des Thieres gewährt werden, ohne
Nücksicht auf den Minderwerth, welchen das Thier dadurch erleidet, daß es mit der Seuche
bebastet ist. Bei den mit der Roykrankheit behafteten Thieren hat jeroch die Enischädig.
4%% bei dem mit der Lungenseuche behafteten Rindvieh 15 des so berechneten Werths
zu Aeis