Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

29 
8. 5 
Wird unter dem daselbst aufgestellten — der Ausbruch einer übertrag- 
baren Seuche ermittelt, oder zeigen sich Erscheinungen bei demselben, welche nach dem 
Gutachten des beamteten Thierarztes den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, 
so sind die erkranlten und alle verdächtigen Thiere sofort in polizeiliche Verwahrung zu 
nehmen und von jeder Berührung mit den übrigen auszuschließen. 
55. 
Soweit die Art der Krankheit es gestattet (vergl. §§. 31, 36, 43), kann der 
Vesitzer des erkrankten oder verdächtigen Schlachtviehs oder dessen Vertreter angehalten 
werden, die soforlige Abschlachtung desselben unter Aussicht des beamteten Thierarztes in 
den das bestimmten Räumen vorzunehmen. 
Diese Maßregel kann in dringenden Fällen auf alles andere, in der betreffenden 
Räumlichkeit vorhandene, für die Seuche enpfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden. 
56. 
Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können Schlachtviehhöfe oder öffentliche 
Schlachtbäuser für die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für die Seuche 
empfänglichen Thiere abgesperrt werden. 
treugere Absperrungsmaßregeln dürfen nur in dringenden Fällen angewendet 
werden. 
4. Eutschädigung füe, gelödtete Thiere. 
Für die auf polizeiliche Anordnung rrcchte oder nach dieser Anordnung an der 
Seuche gefallenen Thiere muß vorbehaltlich der in diesem Gesehe bezeichneten Ausnahmen 
eine Entschädigung gewährt werden. 
S. 58. 
Die Bestimmungen darüber 
I. von wem die Enischädigung zu gewähren und wie dieselben aufzubringen ist, 
2. wie die Entschädigung im einzelnen Falle zu ermitteln und festzustellen ist, 
sind von den Einzelstaaten zu treffen. 
Die in dieser Hiusicht in den Einzelstaaten bereits bestehenden Vorschriften bleiben 
unberührt. Insoweit solche Vorschriften nicht entgegenstehen, sind die Landeöregierungen 
befugt, zu bestimmen, daß die Entschädigung für getödtete Pferde und Rinder bis zum 
Eintritt einer anderweiten landesverfassungsmäßigen Regelung durch Beiträge der Besiher 
von Pferden und Rindvieh nach Maßgabe der über die Vertheilung und Erhebung der 
Beilräge von der Landesregierung zu treffenden näheren Anordnung ausgebracht werden. 
In allen Fällen sollen jedoch die Vorschriften der §5. 59 bis 64 dieses Gesebes 
dabei maßgebend sein. 
Als Entschädigung soll der gemeine Werth des Thieres gewährt werden, ohne 
Nücksicht auf den Minderwerth, welchen das Thier dadurch erleidet, daß es mit der Seuche 
bebastet ist. Bei den mit der Roykrankheit behafteten Thieren hat jeroch die Enischädig. 
4%% bei dem mit der Lungenseuche behafteten Rindvieh 15 des so berechneten Werths 
zu Aeis
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.