Auf die zu leistende Entschädigung werden angerechnet:
1. die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme, und zwar bei Roß
zu drei Viertel. bei TFungenseuche zu vier Fünfteln, in allen anderen Zällen
zum vollen Betra
2. der Werth vechenen Theile des getödteten Thieres, welche dem Besitzer nach
Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben.
60.
Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechligter nicht bekannt
ist, demienigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Thier zur Zeit der
Tödtung befand
Mit dieser Zahlung ist jeder Gutschädigungbanspruch Dritter erloschen.
Keine Entschädigung wird gewährt:
1. für Thiere, welche dem Neich, den Einzelstaaten, oder zu den landesherr-
lichen Gestüten gehören
2. für Thiere, welche, vr Vorschrift des §. 6 zuwider, mit der Krankheit be-
haftet, in das Reichsgebiet eingeführt sind:
. für Thiere, bei welchen nach ihrer Einführung in das Reichsgebiet innerhalb
90 Tagen die Rotzkrankheit oder innerhalb 180 Tagen die Lungenfeuche
festgestellt wire- #e nicht der Nachweis erbracht wird, daß die Ansteckung.
der nach Einführung derselben in das Reichsgebiet stattge-
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funden hat.
§. 62.
Die Gewährung einer Enischädigung kann versagt werden:
. fũr Thiere, welche mit einer ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren
und unbedingt tödtlichen me mit Ausnahme jedoch des Rotzes und
der bungenseuche, behaftet war
. fũr das in Schlachtvichhöfen uorrv in öffentlichen Schlachthänsern aufgestellte,
auf polizeiliche Anordnung geschlachtete oder getödtete Schlachtvieh;
für Hunde und Katen, welche aus Anlaß der Tollwulh gelödtet sind (5§. 34,
37 Abl 39).
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ou-
F. 68.
Anspruch auf Entschädigung fällt weg:
. wenn der Besiger der Thiere oder der Vorsleher der Wirthschaft, welcher die
Thiere angehören, vorsätlich oder fahrlässig, oder der Begleiter der auf dem
Transporte befindlichen Thiere, oder bezüglich der in fremdem Gewahrsam
besindlichen Thiere, der Besiher des Gehöfts, der Stallung, Koppel oder
Weide vorsätlich, den Vorschriften der 55. 9 und 10 zuwider, die Anzeige
vom Ausbruche der Seuche oder vom Heuchenwerdacht unterläßt, oder länger
als 24 Slunden nach erhaltener Kenniniß verzögert
wenn der Besitzer eines der Thiere mit der Seuche behaftet gekauft oder
durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und von diesem
kranken Zustande beim Erwerbe des Thieres Keuntniß hatte;
. im Falle des F. 25, oder wenn dem Besiher oder dessen Vertreter die Nicht-
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