Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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besolgung oder Uebertretung der wlheitch angeordneten Schutzmaßregeln 
zur Abwehr der Seuchengefahr zur Last fäll 
Wenn zur Bestreitung der Eulsa diccgen Beiträge nach Maßgabe des vorhan- 
denen Pferde und Rindviehbestandes erhoben werden, dürsen diese Beilräge für Thiere, 
welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen Gestüten gehören, und 
im Falle des 
2 für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern 
§. 62 Nr. 
aufgestellte Schlachtvieh nicht beansprucht werden 
III. Strasrorshristen. 
Mit Geldstrafe von 10 bis 150 ar- oder mit Haft nicht unter einer Woche 
wird, -efern nicht nach den bestehenden geseylichen Bestimmungen eine höhere Strafe ver- 
lraft: 
wirkt te 
4. wer der Vorschrist des S. 6 zuwider Thiere einführt, welche an einer über- 
tragbaren Senche leiden. 
Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbokswidrig eingeführten 
** zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder 
t. 
der Vorschrist der 88. 9 und 10 zuwider die Anzeige vom Ausbruch 
der Senuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden 
nach erhaltener Kenniniß verzögert, oder es unterläßt, die verdächtigen Thiere 
von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, 
sern zu halte 
l wer den Veuszzeifen der F§. 31 bis 33 zuwider an Milzbrand erkrankte, 
oder der Krankheit verdächtige Thiere schlachtel, blutige Operationen an den- 
selben vornimmt, oder die Kadaver derselben abhäutet oder vorschriftswidrig 
eine Oeffnung derselben vornimmt, oder es unterläßt, dieselben sofort un- 
schädlich zu beseitigen; 
4. wer den zum Schutze gegen die Tollwuth der Hausthiere in den 88. 34, 
5. 
6. 
7. 1 
35, 36 und 39 ertheilten Vorschriften zuwiderhandell; 
wer den Vorschriften im §F. 43 zuwider die Kadaver gefallener oder getödteter 
roykranker Thiere abhäutel, oder nicht sofort unschädlich beseitigt 
wer außeer dem Falle polizeilicher Anordnung die Pockenimpfung eines Schafes 
vornimmt; 
wer gegen' die Vorschrift des §. 50 Pferde, welche an der Beschälseuche, Pferde 
oder Viehstücke, welche an dem Bläschenausschlage der Geschlechtstheile leiden, 
zur Begaltung zuläßt. 
66. 
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird, Feier nt nach den 
bestehenden Peschlichen Deummmogen eine höhere Strase verwirkt ist, b 
traft 
den auf G des F. 7 dieses Gesetzes angrordneren Einfuhrbeschränk. 
ze Fla.
	        
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