Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Eine Oeffnung des Kadavers darf ohne Kunhe- Erlaubniß nur von approbirten 
Thierärzten vorgenommen werden (F. 32 des Gese 
11. 
Die Kadaver gefallener oder geiödteter milzbrandkranker oder der Soeuche ver- 
dächtiger Thiere müssen durch Anwendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfall der 
Weichtheile, trockene Deslillation, Verbrennen) oder sonst auf chemischem Wege sofort un- 
schädlich beseitigt werden. Die hierdurch gewonnenen Produkte können frei verwendet 
werden. 
Wo ein derartiges Versahren nicht ausführbar ist, erfolgt die Beseitigung der 
Kadaver durch Vergraben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar 
gemacht und die Kadaver mit roher Karbolsäure, Theer oder Petroleum begossen worden sind. 
Zur Vergrabung der Kadaver sind solche Stellen auszuwählen, welche von Perden, 
Wiederkäuern und Schweinen nicht betreten werden und an welchen Viehfutter weder ge- 
worben, noch vorübergehend aufbewahrt wi 
Die Gruben sind von Gebäuden mindestens 30 m, von Wegen und Gewässern 
mindestens 3 m entfernt und so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver von einer 
unterhalb des Randes der Grube mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt wird. 
Die Abhäutung der Kadaver ist borbonn (5. 33 des Gesebes). 
8.1 
Bis zu ihrer unschädlichen n sind die Kadaver so aufzubewahren, daß 
ihre Verührung durch andere Thiere verhinderl wird. 
Auch kann die Bewachung der Kadaver von der Polizeibehörde angeordnet werden. 
Beim Transport müssen die Kadaver so bedeckt sein, daß kein Körperhheil sicht- 
bar ist. 
n Die Transportmittel (Wagen, Karren, Schleisen) müssen so eingerichtet sein, daß 
eine Verschütlung von Blut, blutigen Abgängen oder Exkrementen nicht erfolgen kann. 
5S. 13. 
Die Vorschriften der §§. 11 und 12 finden auch beim Ausbruch des Milzbrandes 
unter Wildständen auf die Kadaver des gefallenen oder getödteten Wildes Anwendung. 
§S. 14. 
Erkremente, Blut und andere Abfälle von milzbrandkranken oder am Milzbrand 
gefallenen Thieren, die Streu und der durch Auswursstoffe kranker oder gefallener Thiere 
verunreinigte Dünzer müssen sorgfältig gesommelt und verbrannt oder, wie die Kadaver, 
vergraben werd 
Die uch Absälle milzbrandkranker oder am Milzbrand gefallener Thiere verun- 
reinigten Fußböden, Slallwände, Ständer, Krippen, Tröge u. s. w., desgleichen die Stall- 
heräthschaflen und die zum Transport der Kadaver benutzten Fuhrwerke oder Schleifen 
müssen ohne Verzug nach Anordnung des beamieten Thierarztes und unter polizeilicher 
Ueberwachung desiufizirt werden (§. 27 des Gesetzes). 
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S. 15. 
In denjenigen Bezirken, für welche auf Grund der Bestimmung im S. 11 de 
Gesetzes die Anzeigepflicht bezüglich des Milzbrandes von der Landesregierung für verein- 
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