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Eine Oeffnung des Kadavers darf ohne Kunhe- Erlaubniß nur von approbirten
Thierärzten vorgenommen werden (F. 32 des Gese
11.
Die Kadaver gefallener oder geiödteter milzbrandkranker oder der Soeuche ver-
dächtiger Thiere müssen durch Anwendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfall der
Weichtheile, trockene Deslillation, Verbrennen) oder sonst auf chemischem Wege sofort un-
schädlich beseitigt werden. Die hierdurch gewonnenen Produkte können frei verwendet
werden.
Wo ein derartiges Versahren nicht ausführbar ist, erfolgt die Beseitigung der
Kadaver durch Vergraben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar
gemacht und die Kadaver mit roher Karbolsäure, Theer oder Petroleum begossen worden sind.
Zur Vergrabung der Kadaver sind solche Stellen auszuwählen, welche von Perden,
Wiederkäuern und Schweinen nicht betreten werden und an welchen Viehfutter weder ge-
worben, noch vorübergehend aufbewahrt wi
Die Gruben sind von Gebäuden mindestens 30 m, von Wegen und Gewässern
mindestens 3 m entfernt und so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver von einer
unterhalb des Randes der Grube mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt wird.
Die Abhäutung der Kadaver ist borbonn (5. 33 des Gesebes).
8.1
Bis zu ihrer unschädlichen n sind die Kadaver so aufzubewahren, daß
ihre Verührung durch andere Thiere verhinderl wird.
Auch kann die Bewachung der Kadaver von der Polizeibehörde angeordnet werden.
Beim Transport müssen die Kadaver so bedeckt sein, daß kein Körperhheil sicht-
bar ist.
n Die Transportmittel (Wagen, Karren, Schleisen) müssen so eingerichtet sein, daß
eine Verschütlung von Blut, blutigen Abgängen oder Exkrementen nicht erfolgen kann.
5S. 13.
Die Vorschriften der §§. 11 und 12 finden auch beim Ausbruch des Milzbrandes
unter Wildständen auf die Kadaver des gefallenen oder getödteten Wildes Anwendung.
§S. 14.
Erkremente, Blut und andere Abfälle von milzbrandkranken oder am Milzbrand
gefallenen Thieren, die Streu und der durch Auswursstoffe kranker oder gefallener Thiere
verunreinigte Dünzer müssen sorgfältig gesommelt und verbrannt oder, wie die Kadaver,
vergraben werd
Die uch Absälle milzbrandkranker oder am Milzbrand gefallener Thiere verun-
reinigten Fußböden, Slallwände, Ständer, Krippen, Tröge u. s. w., desgleichen die Stall-
heräthschaflen und die zum Transport der Kadaver benutzten Fuhrwerke oder Schleifen
müssen ohne Verzug nach Anordnung des beamieten Thierarztes und unter polizeilicher
Ueberwachung desiufizirt werden (§. 27 des Gesetzes).
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S. 15.
In denjenigen Bezirken, für welche auf Grund der Bestimmung im S. 11 de
Gesetzes die Anzeigepflicht bezüglich des Milzbrandes von der Landesregierung für verein-
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