Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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8. 178. 
Der beamtete Thierarzt ist zu beauftragen, unverzüglich den Viehbestand des 
Seuchengehöftes aufzunehmen und die Thiere zu ermitteln, welche mit der Lungenfeuche 
behaftet oder der Seuche verdächtig sind. Alles übrige auf dem Seuchengehöft befindliche 
Rindvieh, einschließlich derjenigen Stücke, welche abgesondert in besonderen Stallungen 
aufgestellt sind, gilt als der Ansteckung verdächti . 
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liche Aufnahme zu machen und der Polizeibehörde zu übergeben. 
§. 79. 
Die Polizeibehörde hat, soweit ersorderlich nach vorgängiger Ermittelung der zu 
leistenden Entschädigung, die sofortige Tödtung sämmtlicher Thiere anzuordnen, welche 
nach der Fehsuuchen Erklärung des beamteten Thierarztes an der Lungenseuche erkrankt sind. 
wuße Tödtung verdächtiger Thiere kann nach dem Ermessen der höheren Behörde 
ungeorbuet werden. 
Ist eine völlig sichere Absperrung ausführbar, so kann die Polizeibehörde auf 
Antrag des Besitzers für das Abschlachten der erkrankten oder verdächtigen Thiere (Ab- 
sab 1 und 2) eine Frist von höchstens 14 Tagen gestatten (vergl. auch 8§. 88 und 89). 
680. 
Das auf dem Seuchengeheft * verdächtige Rindvieh unterliegt der Ge- 
höltsperre mit den folgenden Maßgaben: 
1. Eine Ueberführung der verdächtigen Thiere in andere Stallungen desselben oder 
eines anderen Gehöstes darf ohne ausdrückliche Erlaubniß der Polizeibehörde 
nicht staltfinden. 
Der Gebrauch der Thiere zur Feldarbeit kann von der Polizeibehörde gestattet 
werden, so lange dieselben keine verdächtigen Krankheitserscheinungen zeigen. 
Auch kann der Gebrauch solcher Thiere zu anderen Arbeiten von der 
Polizeibehörde gestatlet werden, wenn damil nach Lage des Falles die Gefahr 
einer Verschleppung der Seuche nicht verbunden ist. 
er Gebrauch der Thiere zur Arbeit ist zu verbieten, wenn anzunehmen 
ist, daß die Thiere dabei in fremde Stallungen oder Gehöfte, oder auf Futler- 
plähze, zu welchen anderes Rindvieh Zutritt hat, gebracht werden. 
Der Weidegang der verdächtigen Thiere ist zu gestatten, wenn die zu beweidende 
Fläche von dem Rindvieh seuchefreier Gehöfte nicht benutzt wird und wenn 
Vorsorge getroffen ist, doß auf der Weide eine Verührung dieser Thiere mit 
gesundem Rindvieh aus anderen Gbesten nicht stattfinden kann. 
Rauhfutter oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des 
Ansteckungsstoffes anzufehen ist, darf aus dem Seuchengehöft nicht entfernt werden. 
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2 
*' 
8. 8 
Der Besitzer der unter Gehöftsperre Micllten Thiere, oder der Vertreter desselben 
ist anzuhalten, von dem Austreten verdächtiger Krankheitgerscheinungen bei einem Thiere 
Lefort der Polizeibehörde eine Anzeige zu machen und die erkrankten Thiere im Stalle zu 
ehalten. 
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