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diesen Anstalten direkt mittelst der Eisenbahn oder doch von der Abladestation
aus mittelst Wagen zugeführt werden.
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch unmittel-
bare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderem
Rindvieh auf dem Transporte nicht staktfinden kann.
Auch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung des der
Austeckung. berrhechtigen Viehes Kenntniß zu geben.
Abschlachten des der Ansleckung. verrächüigen Viehes muß unter polizeilicher
Aufsicht Purgen
ßmU durch die Vorschriften dieses Paragraphen den Polizeibehörden ertheilte Er-
ächnue erstreckt sich nicht auf das an der Lungenseuche erkrankte oder der Seuche ver-
dächtige Rindvieh.
5. 87.
Werden verdächtige Thiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen
angewiesenen Räumlichkeit, oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt verboten ist, betroffen,
so kann die Polizeibehörde die sofortige k2½ derselben anordnen (F. 25 des Gesetzes).
Die an der Lungenseuche elranden hiere, deren Tödtung von der Poliz
behörde angeordnet ist, sind unter polizeilicher Aufsicht im Bereiche des heen a
oder in anderen geeigneten Gehösten des Seh denortes zu schlachten und abzuhäuten.
Die Lungen der getödteten oder Schen lungenseuchekranken Thiere müssen be-
hufs ihrer unschädlichen Beseitigung mindestens 1 m tief vergraben werden. Das Fleisch
solcher Thiere darf vor völligem Erkallen aus dem betreffenden Gehöste nicht ausgcführt
werden.
Hänte lungenseuchekranker Thiere dürsen aus dem betreffenden Gehöfte oder dem
Schlachthause (F. 86) nur in vollkommen getrockuctem Zustande ausgeführt werden, so-
fern nicht die direkte Ablieferung derselben an eine Gerberci erfolgt.
. 90.
Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen Jungenfece. 4u
kranke Thiere gestanden haben, der Krippen, Raufen und Stallgeräthschaften, muß nach «
Anordnung desbcmntctenchtckakztesnndnntkkpolizeilicherUrbmoachnngerfolgen
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Aufhebung der Schutzmaßregeln vorgenommen werden.
Abfuhr und Unterpflügung des Düngers der an der Lungenfeuche erkrankten
oder von 2% verdächtigen Thiere sind fremde Rindviehgespaune nicht zu benntzen.
Die Polizeibehörde hat den Besiter anzuhalten, die erforderlichen Desinfektions-
arbeiten ee Verzug ansführen zu lassen.
z die ersolgte Ausführung. der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der
Fenhnbe. eine Bescheinigung einzureichen.
Die Seuche gilt als erloschen und die angeorbneten Schutzmaßregeln sind von der frchten
Polizeibehörde aufzuheben: mahregeln.
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