Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

51 
diesen Anstalten direkt mittelst der Eisenbahn oder doch von der Abladestation 
aus mittelst Wagen zugeführt werden. 
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch unmittel- 
bare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderem 
Rindvieh auf dem Transporte nicht staktfinden kann. 
Auch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung des der 
Austeckung. berrhechtigen Viehes Kenntniß zu geben. 
Abschlachten des der Ansleckung. verrächüigen Viehes muß unter polizeilicher 
Aufsicht Purgen 
ßmU durch die Vorschriften dieses Paragraphen den Polizeibehörden ertheilte Er- 
ächnue erstreckt sich nicht auf das an der Lungenseuche erkrankte oder der Seuche ver- 
dächtige Rindvieh. 
5. 87. 
Werden verdächtige Thiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen 
angewiesenen Räumlichkeit, oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt verboten ist, betroffen, 
so kann die Polizeibehörde die sofortige k2½ derselben anordnen (F. 25 des Gesetzes). 
Die an der Lungenseuche elranden hiere, deren Tödtung von der Poliz 
behörde angeordnet ist, sind unter polizeilicher Aufsicht im Bereiche des heen a 
oder in anderen geeigneten Gehösten des Seh denortes zu schlachten und abzuhäuten. 
Die Lungen der getödteten oder Schen lungenseuchekranken Thiere müssen be- 
hufs ihrer unschädlichen Beseitigung mindestens 1 m tief vergraben werden. Das Fleisch 
solcher Thiere darf vor völligem Erkallen aus dem betreffenden Gehöste nicht ausgcführt 
werden. 
Hänte lungenseuchekranker Thiere dürsen aus dem betreffenden Gehöfte oder dem 
Schlachthause (F. 86) nur in vollkommen getrockuctem Zustande ausgeführt werden, so- 
fern nicht die direkte Ablieferung derselben an eine Gerberci erfolgt. 
. 90. 
Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen Jungenfece. 4u 
kranke Thiere gestanden haben, der Krippen, Raufen und Stallgeräthschaften, muß nach « 
Anordnung desbcmntctenchtckakztesnndnntkkpolizeilicherUrbmoachnngerfolgen 
denevatnsktcnSenchenflallendksGkhoflesmnßditDesinfcllionlchonvok 
Aufhebung der Schutzmaßregeln vorgenommen werden. 
Abfuhr und Unterpflügung des Düngers der an der Lungenfeuche erkrankten 
oder von 2% verdächtigen Thiere sind fremde Rindviehgespaune nicht zu benntzen. 
Die Polizeibehörde hat den Besiter anzuhalten, die erforderlichen Desinfektions- 
arbeiten ee Verzug ansführen zu lassen. 
z die ersolgte Ausführung. der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der 
Fenhnbe. eine Bescheinigung einzureichen. 
Die Seuche gilt als erloschen und die angeorbneten Schutzmaßregeln sind von der frchten 
Polizeibehörde aufzuheben: mahregeln. 
*i17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.