Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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b. Ausbruch 
der Seuche. 
wenn der ganze Viehbestand getödtet oder zum Schlachten ausgeführt ist, oder 
wenn das erkrankte Rindvieh beseitigt und unter dem verdächtigen Vieh 
(5. 75) 6 Monate nach dem letzten Erkrankungsfalle keine neuen Er- 
krankungen vorgekommen sind, und 
wenn die vorschriftsmäßige Desiufektion erfolgt ist. 
Das Ekrtsschen der Seuche ist, wie der Ausbruch derselben, zur öffentklichen Kennt- 
niß zu bringen (§. 77) 
F. Pockenseuche der Schafe. 
§. 92. 
Wenn ermittelt wird, daß der Verdacht der Erkrankung oder der Ansteckung bis- 
her seuchefreier Schafe mit Nüchsicht auf eine nachgewiesene unmittelbare Verührung der- 
selben mit pockenkranken Schafen oder aus anderen Ursachen vorliege, ein Ausbruch der 
Schaspockenseuche jedoch zur Zeit nicht festgestellt werden kann, so hat die Polizeibehörde 
die betreffenden Schafe unter polizeiliche Beobachtung zu stellen. 
Erklärt der beamtete Thierarzt (5. 2 Absah 3 des Gesezes) nach Ablauf von 
14 Tagen den Verdacht für beseiligt, so ist die polizeiliche Beobachlung wieder außzu- 
heben. 
* 
Ist der Ausbruch der Schaspocken festgestellt (§. 12 des Gesetzes), so hat die 
Polizeibehörde denselben unverzüglich auf ortsbliche Weise und durch Bekanntmachung 
in dem für amtliche mrhsatne bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur 
öffentlichen Kennkniß zu brin 
as Seuchengehöft 1 an dem hauyteingangethor oder einer soustigen geeigneten 
Stelle mit der Inschrift: „Schafpocken" zu reben 
Zugleich hat die Polizeibehörde für senuce auf dem Seuchengehöfte befindliche 
Schafe die Gehöstosperre anzuordnen, sofern der Besitzer nicht die sofortige Tödtung der 
Thiere vorzieht. 
§. 95. 
Der Weidegang der unter Gehöstssperre gestellten Schafe ist unter der Bedingung 
zu gestatten, daß dieselben dabei keine Wege und keine Weiden betreten, die von seuche- 
freien Schafen aus anderen Gehösten benutzt werden, und daß sie auf der Weide mit 
solchen Schafen nicht in Berührung kommen. 
Erforderlichen Falles hat die Polizeibehörde dafür zu sorgen, daß die Benutung 
der Weide und der Zugangewege für gesunde Schafe einerseits und für kranke oder ver- 
dächtige Schafe andererseits diesen Bestimmungen entsprechend regulirt werde. 
Ein Wechsel des Standorts (Gehöstea) kann für die unter Gehöstssperre gestellten 
Schafe von der Polizeibehörde gestaltet werden, wenn damit nach der Erklärung des be- 
amteten Thierarztes die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht verbunden ist. 
Dem Besitzer des Seuchengehöftes oder dem Vertreter des Besibzers ist die Durch- 
führung der nachfolgenden weileren Verkehrsbeschränkungen aufzuerlegen:
	        
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