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die Abfuhr von Schafdünger aus dem Seuchengehöfte auf solchen Wegen
und nach solchen Grundstücken, welche auch mit Schafen aus seuchenfreien
Gehöften betrieben werden, ist zu verbieten, sofern die Gefahr der Ver-
schleppung der Seuche durch anderweilige polizeilich anzuordnende Vorkehr-
ungen nicht beseitigt werden kann;
lRauhfutter oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger
2 Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht ent-
ernt werden;
Schäfer und andere Personen, welche mit den kranken Schafen in Berührung
kommen, dürfen zur Abwarkung und Plege von Schafen in seuchefreien
Gehöften nicht verwendet werden;
die zu den unter Gehöftssperre stehenden Herden gehörigen Hunde müssen,
soweit sie nicht zur Begleitung der Herden benutzt werden (55. 95, 96 und
106) festgelegt werden;
. unbefugten Personen ist der Zutritt zu den kranken oder verdächtigen Schafen
und deren Ställen nicht zu gestatte
fremde Schafe dürfen das Sbackengehönt nicht betreten;
gemeinschaftliche Schafwäschen dürfen von den der Sperre unterworfenen
afen nicht beuuct werden;
Versonen, welche d Sperre unterworfene Schafe geschoren haben, dürfen
innerhalb der nächfsolgemen 8 Tage mit andern Schafen nicht in Be-
rührung kommen;
olle darf aus dem Skuchingehöste nur dann ausgeführt werden, wenn sie
in festen Säcken verpackt ist;
. Häute von gefallenen oder getödteten pockenkranken Schafen dürfen aus dem
Seuchengehöfte nur in vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden,
sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an eine Gerberei erfolgt.
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Die Polizeibehörde hat die soforiige Impfung aller zin- Zest noch seuchefreien
Stücke der Herde anzuordnen, in welcher die Pockenseuche festgestellt
Auf den Antrag des Besihers der Herde oder dessen een kann für die Vor-
nahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem Gutachten des beamtelen
Thierarztes mit Rücksicht auf den Zustand ven Schafe, oder auf andere äußere Verhäll-
nisse die solerlige Impfung nicht zweckmäßig ist
Auch kann auf den Antrag des phts oder dessen Vertreters von der An-
wendung der Impfung ganz Akstand genommen werden, sofern Mahregeln getroffen sind,
welche die Abschlachtung der noch seuchefreien Stücke der Herde innerhalb 10 Tagen nach
Feststellung des Seuchenausbruchs sichern (§. 8 des Gesebes).
Gewinnt die Seuche eine größere - oder ist nach den örtlichen Ver-
hällmissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten Schafherden nicht
auszuschließen, so kann die Polizeibehörde die Impfung der von der Seuche bedrohten
Herden und aller in demselben Orte befindlichen Schafe anordnen (F. 47 des Gesetzee).