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eine Seschriuillung darüber auszustellen, daß die angeordneten Schutmaßregeln wieder
aufgehoben sind
6. n- der vp05 und Bläschenausschlag der F und des Rindviehs.
eschälseuche der Pfer
8. 110.
Ist der Ausbruch der Beschälseuche oder ein Verdacht der Seuche (§F. 1 Abs. 2
*7 * des Gesetzco) festgestellt (S. 12 des Gesetzes), so ist von der Polizeibehörde und dem be-
amteten Thierarzt (§. 2 Abs. 3 des qestseh, Möglichst zu ermitteln, welche Pferde mit
den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Pferden innerhalb der lehten 6 Monate in
geschlechtliche Verührung gekommen sind
on dem Ergebniß dieser Ermittelungen ist, soweit erforderlich, den betheiligten
anderen Polizeibehörden Mittheilung zu mache
5. 111.
Die Polizeibehörde hat den Ausbruch der Beschälkrankheit auf ortsübliche Weise
und durch Vekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-,
Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen #enatuiß' nt bringen.
Die an der Beschälseuche srree n der Seuche verdächtigen Hengste und
Stuten, desgleichen diejenigen Pferde, welche innerhalb der lezten 6 Monate nachweislich
mit erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hengsten oder Stuten bbegattt worden sind,
müssen von der ferneren Begattung (s. . 114) ausgeschlossen we
Ein Wechsel des Standorts „Gebest) dieser Pferde darf une vorgängige Anzeige
bei der Polizeibehörde nicht staktfinde
Auderweile Beschränkungen 5 der Venutzung der Perde sind den Besigern nicht
aufzuerlegen.
Wenn der leitende Polizeibeamte bei der Untersuchung nicht zugegen ist, so hat
der beamtete Thierarzt die sofortige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und
verdächtigen Thiere bio zum poligeilichen Einschreiten anzuordnen. Die getroffenen An-
ordnungen sind dem Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll
oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch hat der beamtete Thierarzt davon der
Polizeibehörde sofort Anzeige zu wachen.
. 118.
Tritt die Beschälseuche in einem Bezirke in größerer Ausdehnung auf, so kann
die Zulassung der Pferde zur Begaltung in dem gefährdeten Bezirke für die Dauer der
Gefahr allgemein von einer vorgängigen Untersuchung. *’ Perde durch den beamteten
ss abhängig gemacht werden (F. 51 d esetzes
In diesem Falle müssen die Hengste ach den schãsialienen und alle übrigen
Deckhengste in dem gefährdeten Bezirke von 14 zu 14 Tagen einer thierärztlichen Unter-
suchung unterzogen werden.
8. 1
bi chtbung Die nach Vorschrift des F. 112 uan ntancten Schutzmaßregeln isind wieder auf-
— zuheben