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. rücksichtlich derjenigen Pferde, welche mit erkrankten oder der Seuche verdäch-
tigen Hengsten oder Stuten begattet worden sind, wenn sie innerhalb
6 Monate nach der Begattung keine verdächtigen Erscheinungen zeigen,
und ihre Unverdächtigkeit durch den beamteten Thierarzt feslgestellt ist;
rücksichtlich der der Seuche verdächtigen Pferde, wenn sich nach dem Gut-
achten des beamtelen Thierarztes der Verdachl als nicht begründet heraus-
gestellt hat, und örtliche Arankheitserscheinungen, Zeichen von Schwäche und
Abmagerung nicht mehr vorliegen;
rücksichtlich derjenigen Perde, bei welchen der Ansbruch der Beschälseuche
kestgestellt ist, 3 Jahre nach ersolgter und vom beamteten Thierarzt fest-
gestellter vollständiger Heilun
. bei allen erkranklen und #efchiigen Hengsten sofort nach erfolgter Ka-
stration.
18.
. -).
DiesmchVorfchtiitdes§-llsangeordnctcnSchuhmaßkcgclnIindanfzuhebem
sobald die Krankheit erloschen oder auf vereinzelte Fälle beschränkt isl.
Die Polizeibehörde hat das Erlöschen der Krankheit durch amtliche Publikation
zur öffentlichen Keuntniß zu bringen und dabei brkannt zu machen (F. 111), welche
Hengste und Stuten auf 3 Jahre von der Zulassung zur Begattung ettn sind.
II. Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs.
Ist der Bläschenausschlag bei Pferden oder bei dem Rindvieh durch die amtliche
Mersuchung (5. 12 des Gesetzes) festgestellt, so muß der Besitzer der kranken Thiere
oder dessen Vertreter angehallen werden, die Thiere bis zu ihrer vollständigen Heilung
von der Begattung augzuschließen. Ein Wechsel des Standorts oder Gehöfts ist während
der Daucr der Krankheit verboten.
Nach Feststellung * uurt hn ist von der Polizeibehörde und dem
beamteten Thierarzie (F. 2 Abs. 3 des Gesetzes) möglichst zu ermitteln, wie lange die
Krankheitserscheinungen schon beslanden haben und ob neuerdings Pferde bezw. Rindvieh-
stücke mil den kranken Thieren in geschlechtliche Berührung gekommen sind.
Von dem Ergebnis, dieser Ermittelungen ist, soweit erforderlich, den betheiligten
anderen Polizeibehörden Mittheilung zu wachen
Die Seuche gilt als erloschen und zisn nach §. 117 angcordnete Schumaßregel
ist aufzuhrben, wenn nach der Erkläiung des beamielen Thierarztes der Ausschlag bei
den erkrankten Thieren vollssenang abgeheilt ist.
I. Rände der Wae und Schase.
Ist der Ausbruch der Rände bei W (Sureoptes oder dermatocoptes Mäuhe) d. h h
oder Schafen (dermatocoptes Räude) festgestellt (§. 12 des Gesees), so ist derfelbe
von der Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amt-
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